Amtlichen (beglaubigten) chronologischen Ausdruck aus dem Registerblatt aus dem Handelsregister anfordern
HIer erfahren Sie, wie Sie einen Amtlichen (beglaubigten) chronologischen Ausdruck aus dem Registerblatt aus dem Handelsregister anfordern können.
Allgemeine Informationen
Mit dem gemeinsamen Registerportal der Länder können Sie Abdrucke des Registerinhalts und zum Handelsregister eingereichte Dokumente selbständig herunterladen und ausdrucken. Sie können das Registerportal ohne Registrierung und kostenfrei nutzen.
Sie haben dort die Möglichkeit, unter Eingabe von Schlagwörtern oder Registernummern gezielt z.B. nach registrierten Unternehmen zu suchen.
Alternativ können Sie beim Registergericht einen Ausdruck aus den elektronisch geführten Registern beantragen. Soweit Schriftstücke nur in Papierform vorliegen, werden Abschriften gefertigt.
Darüber hinaus können Sie die Register auch weiterhin während der Geschäftszeiten im Registergericht (kostenfrei) einsehen und dort (gebührenpflichtig) einen Ausdruck oder eine Abschrift anfertigen lassen.
Zuständige Stelle
Amtsgericht Stendal als zentrales Registergericht des Landes Sachsen-Anhalt
Verfahrensablauf
Sie beantragen persönlich oder schriftlich (einfache Form) einen Ausdruck oder eine Abschrift aus dem jeweiligen Register beim zuständigen Registergericht.
Dabei sollten Sie genau angeben, welche Art (amtlich/beglaubigt oder nicht amtlich/unbeglaubigt) Sie wünschen. Machen Sie keine Angaben, erhalten Sie beim Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister einen amtlichen aktuellen Ausdruck. Beim Vereinsregister erhalten Sie einen nicht amtlichen aktuellen Ausdruck.
Ausdrucke können Ihnen auch elektronisch übermittelt werden, wenn Sie dies in Ihrem Antrag angeben.
Gebühren
Der Online-Abruf von Daten aus den Registern und von Dokumenten über das Registerportal ist kostenfrei.
Für die bloße Einsicht in Registerdaten und Dokumente in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben.
Rechtsgrundlage(n)
§ 9 Abs. 4 S. 1 HGB, § 30a Abs. 1, 4 S. 1 u. 2, Abs. 5
- § 9 Handelsgesetzbuch - Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
- § 10 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV) - Einsichtnahme
- § 156 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) - Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen