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Öffentliche Bekanntmachung zum Sanierungsgebiet der Stadt Weißenfels »Altstadt Weißenfels«

nach § 27 a VwVfG
Sanierungsgebiet der Stadt Weißenfels „Altstadt Weißenfels“ - vorzeitige Ablösung von Ausgleichsbeträgen

Das Sanierungsgebiet erstreckt sich mit einer Fläche von 49 ha über die Altstadt von Weißenfels. Die Satzung für das Sanierungsgebiet „Altstadt Weißenfels“ wurde am 27.10.1994 vom Stadtrat beschlossen. Grundlage dieses Beschlusses bildete eine umfassende „Vorbereitende Untersuchung“, in der die Missstände und Mängel der Bausubstanz von Gebäuden, Straßen, Wegen und Plätzen erfasst wurden. Daraus hat sich der Schwerpunkt „Altstadt“ mit dem Ziel der Behebung der erfassten Substanz- und Funktionsmängel herauskristallisiert.

Seit diesem Zeitpunkt hat sich in der historisch geprägten Altstadt von Weißenfels vieles zum Positiven entwickelt. Neben der Sanierung von Straßen, Plätzen und Grünanlagen wurden auch viele Gebäude modernisiert und instand gesetzt. In den meisten Fällen konnte die auf-wendige Sanierung durch den Einsatz von Fördermitteln, bereitgestellt durch Bund und Land und die Stadt Weißenfels unterstützt werden. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, die Altstadt lebenswerter und attraktiver zu machen. Gleichzeitig beeinflusst die positive Entwicklung den Wert eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks.

In der Stadt Weißenfels ist die Sanierungssatzung nach den gesetzlichen Vorschriften spätestens bis zum 31.12.2021 aufzuheben. Danach entsteht die Pflicht zur Zahlung des Ausgleichsbetrages. Dieser wird dann durch Bescheid erhoben.

Nach § 154 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) „kann die Gemeinde die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen.“

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 05.03.2015 der vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet mit Abschlägen zugestimmt.

Es besteht ab jetzt die Möglichkeit für die Grundstückseigentümer im Bereich der Sanierungssatzung der Stadt Weißenfels den Ausgleichsbetrag freiwillig, vorzeitig abzulösen und im Gegenzug einen Abschlag dafür zu erhalten. Dieser Wertermittlungsabschlag beträgt im Jahr 2015  15 % und wird bis zum Jahr 2021 auf null reduziert. Die freiwillige Ablösung des Ausgleichsbetrages vor der Aufhebung des Sanierungsgebietes zum 31.12.2021 hat Vorteile für den Eigentümer und die Stadt Weißenfels.

Für den Eigentümer ist durch den Abschlag ein geringerer Betrag zu zahlen.
Eine Nachforderung nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme ist ausgeschlossen.

Für die Gemeinde stellt die vorzeitige Ablösung eine sanierungsbedingte Einnahme vor Ab-schluss der Sanierung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme dar, die als den Kostenrahmen erhöhende Einnahme, zur Erfüllung von Sanierungszielen also für öffentliche und private Maßnahmen im Sanierungsgebiet wieder eingesetzt werden können und somit weiteren Sanierungsvorhaben zu Gute kommen.

Die Möglichkeit zur freiwilligen vorzeitigen Ablösung wird den Eigentümern der in Frage kommenden Grundstücke per Post unterbreitet.

Wie werden Ausgleichsbeträge ermittelt?
Die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung ist die Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsbetrages. Die aus der Sanierung resultierende Bodenwertsteigerung des Grund-stücks ergibt sich aus der Differenz zwischen  dem Bodenwert, den das Grundstück hätte, wäre eine Sanierung nicht durchgeführt worden (sog. Anfangswert),
und dem Bodenwert, der sich nach der Sanierung ergibt (sog. Endwert). Bezugspunkt beider Werte ist dabei der Tag, an dem das Sanierungsverfahren beendet und die Sanierungssat-zung durch den Stadtrat aufgehoben wird.
Die Größe des Grundstücks stellt die Bemessungsgrundlage für den grundstücksbezogenen Ausgleichsbetrag dar.
Der Ausgleichsbetrag bezieht sich nur auf die sanierungsbedingte Erhöhung des Bodenwer-tes. Allgemeine, also konjunkturell bedingte Bodenwerterhöhungen oder auch Bodenwert-minderungen und auch solche, die der Eigentümer mit eigenen zulässigen Aufwendungen bewirkt hat, sind nicht Bestandteil des Ausgleichsbetrages.
Verkehrswertveränderungen eines bebauten Grundstücks aufgrund von Modernisierungs-maßnahmen des jeweiligen Eigentümers werden also grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ebenso ist es unerheblich, ob der Eigentümer Fördermittel erhalten hat.
Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird für jedes Grundstück individuell errechnet und hängt davon ab, inwieweit öffentliche Investitionen und Maßnahmen in der Nachbarschaft und im Bereich des Sanierungsgebiets den Wert des Grundstücks beeinflusst haben. Die Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen obliegt dem unabhängigen Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten beim Landesamt für Vermessung – und Geoinformation des Landes Sachsen-Anhalt in Halle.
 
Wer hat einen Ausgleichsbetrag zu entrichten?
Ausgleichsbeträge müssen von allen Grundstückseigentümern in förmlich festgelegten Sa-nierungsgebieten gezahlt werden. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner. Bei Woh-nungs- und Teileigentum müssen die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer Beträge, die ihrem Anteil am Gesamteigentum entsprechen, entrichten. Auch bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, ist der Grundstückseigentümer, nicht also der Erbbaube-rechtigte, ausgleichsbetragspflichtig. 
 
Was sind Ausgleichsbeträge?
In Sanierungsgebieten werden in erheblichem Umfang öffentliche Gelder für Maßnahmen  aufgewendet, durch die ein Gebiet zwecks Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Die Finanzierung erfolgt weitgehend aus Mitteln des Bun-des, des Landes und der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Die Vielzahl der Maßnahmen führt zu einer Aufwertung des Gebietes. Dies bewirkt eine Erhöhung des Markt oder Verkehrswer-tes der einzelnen Grundstücke.

Ansprechpartner:
Zur Beantwortung von Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Fachbereiches III - Techni-sche Dienste und Stadtentwicklung / Abteilung Stadtplanung für persönliche Gespräche zur Verfügung.

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