Inhalt

Erstattung der Aufwendungen für die Alterssicherung im Rahmen der Sozialen Entschädigung beantragen

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Sie erhalten Krankengeld der Sozialen Entschädigung und sind nicht rentenversicherungspflichtig oder von der Rentenversicherungspflicht befreit? Dann können Sie eine Erstattung der Aufwendungen für die Alterssicherung beantragen.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Krankengeld der Sozialen Entschädigung beziehen und nicht rentenversicherungspflichtig oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können Ihnen auf Antrag Beiträge für die Alterssicherung erstattet werden.

Zu den Beiträgen für die Alterssicherung gehören insbesondere:

  • freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen
  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen, die der Alterssicherung dienen

Sie erhalten eine Erstattung bis zu dem Betrag, der bei einer Versicherungspflicht an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden wäre.

Zuständige Stelle

Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit

Voraussetzungen

  • Sie beziehen Krankengeld der Sozialen Entschädigung.
  • Sie sind nicht rentenversicherungspflichtig oder von der Rentenversicherungspflicht befreit.
  • Sie haben Aufwendungen für Ihre Alterssicherung.

Gebühren

  • Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

  • Klage vor dem Sozialgericht