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Stellvertreter für Prostitutionsgewerbe anmelden

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Sie wollen ihr Prostitutionsgewerbe durch eine andere Person betreiben lassen? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis für die Stellvertretung.

Allgemeine Informationen

Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung betreiben lassen. Diese kann aus einer Person bestehen oder auch durch mehrere Personen erfolgen. Hierfür müssen Sie für jede Person eine Stellvertretererlaubnis schriftlich beantragen.

Sobald Sie diese Person nicht mehr als Stellvertretung einsetzen, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde melden. Die Stellvertretererlaubnis kann befristet erteilt werden.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an den jeweils örtlich zuständigen Landkreis oder an die jeweils örtlich zuständige kreisfreie Stadt.

Voraussetzungen

Die stellvertretende Person muss 

  • mindestens 18 Jahre alt sein,
  • die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erlaubnis für das Prostitutionsgewerbe, für das die Stellvertretererlaubnis beantragt wird,
  • Schriftlicher Antrag für die Stellvertretungserlaubnis,
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ bzw. europäisches Führungszeugnis,
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“,
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes.

Es können weitere Unterlagen notwendig werden. Das erfahren Sie bei der Antragstellung.

Fristen

Keine.

Bearbeitungsdauer

Die zeitliche Dauer für die Erlaubniserteilung oder die Versagung der Erlaubnis richtet sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Weitere Informationen

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit wird eine Stellungnahme der Polizei eingeholt.

Wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland selbstständig oder nichtselbstständig tätig werden wollen, benötigen einen hierzu berechtigenden deutschen Aufenthaltstitel. Das gilt nicht, wenn Sie aus einem EU-Staat kommen.