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Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung

Was ist die Anzeige der Nutzungsaufnahme?

Bevor eine genehmigungspflichtige oder genehmigungsfrei gestellte bauliche Anlage genutzt werden darf, muss die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Mit dieser Anzeige informieren Sie die Behörde darüber, wann das Bauvorhaben in Betrieb genommen oder genutzt werden soll.

Die Anzeige dient dazu, der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit zu geben, die Benutzbarkeit und die Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen vor der Nutzung zu überprüfen.

Wie erfolgt die Antragsstellung?

Die Antragsstellung kann vor Ort in der Behörde oder direkt Online gestellt werden. Mit dem Online Dienst können Sie Ihren Bauantrag vollständig digital bei der Stadt Weißenfels einreichen.

Hier finden Sie den Online Dienst zur Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung (§ 81 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA).

Wer muss die Nutzungsaufnahme anzeigen?

Die Anzeige ist durch den Bauherrn einzureichen, wenn eine nicht verfahrensfreie bauliche Anlage erstmals genutzt werden soll. Dies betrifft insbesondere:

  • Gebäude mit erteilter Baugenehmigung
  • Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren
  • sonstige nicht verfahrensfreie bauliche Anlagen

Verfahrensfreie Vorhaben sind von dieser Anzeigepflicht ausgenommen.

Wann muss die Anzeige erfolgen?

Die beabsichtigte Nutzungsaufnahme ist mindestens zwei Wochen vor der geplanten Nutzung bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Eine bauliche Anlage darf erst genutzt werden, wenn:

  • die Anlage selbst sicher nutzbar ist,
  • die erforderlichen Zufahrten vorhanden sind,
  • die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sichergestellt sind und
  • die gesetzliche Anzeigefrist eingehalten wurde.