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Kirchenaustritte

Der Eintritt in eine christliche Religionsgemeinschaft erfolgt durch die Taufe, der Austritt richtet sich nach § 1 des Kirchenaustrittsgesetzes (KiAustrG).

Zuständig für die Entgegennahme und Beurkundung der Kirchenaustrittserklärung ist das Standesamt des Bezirkes, in dem die erklärende Person wohnhaft ist.

Mitzubringen sind:

  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • Eheurkunde
  • wenn vorhanden, Taufurkunde bzw. – bescheinigung.


Die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung ist nach dem § 1 Kirchenaustrittsgesetz und dem Kostentarif 80 zur Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt gebührenpflichtig und kann nur von der austretenden Person persönlich beim Standesamt erklärt und muss öffentlich beurkundet werden. Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30 €.

Über die Erklärung erteilt das zuständige Standesamt der ausgetretenen Person eine Bescheinigung.