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Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz

Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, dass die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich.

Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.

Wohnungsgeberbestätigung:

  • Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.
  • Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
  • Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.

Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers erhalten Sie unter der Internetadresse www.weissenfels.de bzw. liegen im Bürgerbüro / Einwohnermeldeamt der Stadt Weißenfels, Große Burgstraße 1, zur Abholung bereit.

Meldepflicht:

Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht.
Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen.

Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten:

Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland)

Besucherregelung:

Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

Nebenwohnung:

Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

Besondere Meldepflicht

Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder in ähnlichen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist.

Personen die nicht mehr für eine Wohnung gemeldet sind und deren Aufenthalt die Dauer von drei Monaten übersteigt, haben sich dann innerhalb von zwei Wochen anzumelden.

Anmeldung

Wer eine Wohnung bezieht und vorher in einer anderen Stadt gemeldet war, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für minderjährige Personen, die noch im Haushalt des Sorgeberechtigten gemeldet sind, ist dies die Hauptwohnung. Jede weitere Wohnung ist Nebenwohnung.

Hinweis: An- und Ummeldung von Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres

Gem. § 17 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) obliegt die Anmeldepflicht für Personen, die das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Person, die eine Wohnung besitzt.
Diese Pflicht zur Anmeldung von Minderjährigen besteht immer.


Es ist dabei für die Anmeldung unerheblich, ob die Person, die die Wohnung besitzt das Sorgerecht hat
oder die anderen sorgeberechtigten Personen der Anmeldung zustimmen.

Die Person, die die Wohnung besitzt, kann die Person unter 16 Jahren auch ohne Vorlage von Sorge-
rechtsbeschluss, Vaterschaftsanerkennung und Einverständniserklärung der anderen sorgeberechtigen
Personen, anmelden.

Hat eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mehrere Wohnungen, ist die vorwiegend
benutzte Hauptwohnung anzumelden.


Ab dem 16. Lebensjahr üben Personen die Meldepflicht persönlich aus.

Ummeldung
Auch wenn Sie innerhalb der Stadt Weißenfels umziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung bei der Meldebehörde ummelden.

Abmeldung
Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird keine Abmeldung benötigt. Wenn Sie den Wohnsitz in das Ausland verlegen, so können sie sich frühestens eine Woche vor dem Wegzug bei der Meldebehörde abmelden. Bei der Abmeldung ins Ausland ist die Adresse im Ausland anzugeben.
Die Abmeldepflicht einer Nebenwohnung bleibt bestehen, kann jedoch nur noch bei der Meldebhörde erfolgen, die für die Hauptwohnung oder die alleinige Wohnung zuständig ist.

Was ist mitzubringen bzw. zu beachten:

  • Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis oder Kinderreisepass
  • eine vollständig ausgefüllte und vom Vermieter unterzeichnete Wohnungsgeberbestätigung
  • persönliche Vorsprache oder die schriftliche Bevollmächtigung einer anderen Personen inkl. der vorausgefüllten Wohnungsgeberbestätigung
  • ausreichend ist die Vorsprache eines meldepflichtigen Familienmitgliedes

Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der KFZ-Zulassung, beim Führerscheinerwerb, beim Beantragen eines Führungszeugnisses usw. Verspätete Anmeldungen (Überschreitung der Meldepflicht von zwei Wochen) können mit einem Verwahrungsgeld oder einem Bußgeld  geahndet werden.

Was Sie noch beachten sollten:

  • Ummeldung des Kraftfahrzeuges
  • Beantragung eines Nachsendeauftrages bei der Deutschen Post
  • Ummeldung von Strom, Telefon, Kabelfernsehen, GEZ
  • Mitteilung an Kreditinstitute, Versicherungen, Krankenkassen, Rentenstelle, Arbeitsamt

Alle genannten Meldeangelegenheiten sind gebührenfrei.

Aufenthalts- und Meldebescheinigung
Die Meldebehörde stellt Ihnen auf Wunsch eine Meldebescheinigung aus, wenn Sie mit einer Wohnung in der Stadt Weißenfels gemeldet sind. Die Vorlage des Personalausweises/Reisepasses ist erforderlich.
Die Gebühr beträgt 10,00 €.

Auskünfte aus dem Melderegister

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin oder der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben.

Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen.

Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wieder verwendet werden (Verbot des Datenpoolings).

Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Eine strikte Zweckbindung besteht auch für sogenannte erweiterte Melderegisterauskünfte für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre beauskunftet worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.

Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrich-tungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder in einer Justizvollzugsanstalt wohnen, wird künftig ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen, sofern der Meldebehörde bekannt ist, dass sich an der betreffenden Anschrift eine der genannten Einrichtungen befindet.

Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören und darf dann keine Auskunft erteilen, sofern durch die Auskunft schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.

Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private ist die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private weggefallen.

Gebühren:

- einfache Melderegisterauskunft: 10,00 €
- erweiterte Melderegisterauskunft: 15,00 €