ePass
Am 01. November 2007 wurde der ePass (elektronische Reisepass) der zweiten Generation eingeführt, um die Identitätsprüfung von Reisenden deutlich zu verbessern. Terroristen und Kriminellen soll es nicht gelingen, mit gefälschten Reisedokumenten oder den echten Papieren einer Person, der sie besonders ähnlich sehen, einzureisen. Damit ist nun eindeutig feststellbar, ob Pass und Person wirklich zusammen gehören. Biometrische Verfahren werden inzwischen von zahlreichen Ländern weltweit für Sicherheitszwecke eingesetzt.
Im ePass-Chip sind folgende biometrische Daten gespeichert:
- das Foto und
- zwei Fingerabdrücke
Die Fingerabdrücke werden bei der Passbeantragung mithilfe von Scannern aufgenommen. Der Fingerabdruck wird sekundenschnell elektronisch erfasst - ganz ohne Stempelfarbe oder anderer Hilfsmittel. Die Fingerabdruckerfassung ist ab 1. November 2007 gesetzlich vorgeschrieben. Wenn der Passantragteller die Fingerabdrücke nicht abgibt, kann kein Pass ausgestellt werden.
Bei dauerhaften medizinischen Einschränkungen, die nicht binnen drei Monaten überwunden sind, wird ein regulärer Pass (ohne Fingerabdruck) ausgestellt. Die für den ePass abgegebenen Fingerabdrücke werden ausschließlich im Chip des ePasses gespeichert, den der Passinhaber bei sich trägt. Wie bisher werden im örtlichen Passregister die Passfotos archiviert, nicht aber die Fingerabdrücke.
Der ePass-Chip befindet sich in der Passdecke und ist mit bloßem Auge nicht erkennbar. Die biometrischen Merkmale im Chip können maschinell geprüft werden.
Der ePass ist 10 Jahre gültig und kostet in Deutschland weiterhin 60 Euro.
Für einen 6 Jahre gültigen ePass, der für Personen unter 24 Jahren ausgestellt wird, beträgt die Gebühr 37,50 Euro.
Der ePass wird im Regelfall für Jugendliche ab 12 Jahren ausgestellt.
Nur auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern erhält das Kind einen ePass. Unter 6 Jahren werden keine Fingerabdrücke aufgenommen.
Die Beantragung des ePasses kann nur persönlich erfolgen.
Ist beabsichtigt, einen ePass für Kinder zu beantragen und ausstellen zu lassen, so muss auch das Kind bei der Antragstellung persönlich mit vorstellig sein.
Folgende Unterlagen sind bei Beantragung vorzulegen:
- alter Reisepass, Kinderreisepass ,alter Kinderausweis oder Personalausweis
- Lichtbild (Frontalaufnahme nach internationalen Standards) (nach § 7 Abs. 1 Personalausweisverordnung und § 5 S. 1 Passverordung nicht älter als 6 Monate )
- zwingend die Geburts- oder Eheurkunde
- Gebühr
Einverständnis(erklärung) bei Kindern unter 18 Jahren der Erziehungsberechtigten oder Sorgerechtsnachweis bei nur einem Erziehungsberechtigten.
Kinder ab 10 Jahren müssen bei der Beantragung die Unterschrift eigenhändig leisten.
Vorläufiger Reisepass
Der vorläufige Reisepass wird nur in besonderen Einzelfällen ausgestellt, beispielsweise wenn der Passbewerber sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines regulären Passes nicht bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs möglich ist.
Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr.
Für die Beantragung des Personalausweises muss jeder Bürger persönlich erscheinen.
Folgende Unterlagen sind bei Beantragung vorzulegen:
- alter Reisepass, Kinderreisepass, alter Kinderausweis oder Personalausweis
- Geburts- oder Eheurkunde
- 1 Lichtbild: Frontalaufnahme nach internationalen Standards (biometrisch) (nach § 7 Abs. 1 Personalausweisverordnung und § 5 S. 1 Passverordung nicht älter als 6 Monate )
- Gebühr: 26 Euro
Kinderreisepass
Ein Kinderreisepass wird für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ausgestellt.
Die Gültigkeit beträgt, seit 01. Januar 2021, 1 Jahr.
Kinder ab 10 Jahre müssen bei der Beantragung eigenhändig unterschreiben.
Die Beantragung muss durch einen Sorgeberechtigten erfolgen.
Folgende Unterlagen sind bei der Beantragung vorzulegen:
- Geburtsurkunde
- das Kind ist bei der Beantragung mit vorzustellen
- alter Kinderausweis oder Kinderreisepass
- Einverständnis(erklärung) der Sorgeberechtigten; Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten
- 1 Lichtbild Frontalaufnahme nach internationalen Standards (nach § 7 Abs. 1 Personalausweisverordnung und § 5 S. 1 Passverordung nicht älter als 6 Monate )
- Gebühr 13,00 Euro, Verlängerung 6,00 Euro
Weitere Informationen erhalten Sie:
in unserem Bürgerzentrum / Einwohnermeldeamt unter den Telefonnummern:
+49 3443 370-370
+49 3443 370-423
im Service-Center des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik für spezielle Fragen zur Sicherheit im ePass
+49 180 5274-300 (8-17 Uhr für 12 cent pro Minute)
www.bmi.bund.de