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Auskunftssperre wegen persönlicher Gefährdung

Hinweise zur Beantragung einer Auskunftssperre (§ 51BMG)

Soweit durch eine Melderegisterauskunft für Sie eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunftssperre im Melderegister der Stadt Weißenfels einrichten zu lassen. Damit ist die Weitergabe Ihrer Daten in Form einer Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen (Firmen, Rechtsanwälten, Privatpersonen etc.) erst nach Anhörung mit Ihnen und Interessenabwägung unserseits ggf. möglich.

Der Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre wird durch die Meldebehörde geprüft und nur im begründeten Einzelfall genehmigt.

Die Auskunftssperre wirkt nicht gegenüber Behörden und anderen öffentlichen Stellen (Gerichte, Polizei, etc.), diese erhalten weiterhin Auskunft aus dem Melderegister über Sie.

Hier müssen Sie unter Umständen selber Sorge dafür tragen, dass diese Behörden eine Sperre (Informationssperre) einrichten (Jugendamt, Gerichte etc.), bei laufenden Verfahren sollten Sie Anträge und Forderungen eventuell über einen Korrespondenzanwalt abwickeln.

Antragsvoraussetzungen:

  • zur Antragstellung müssen die Gründe ausführlich dargelegt und mit objektiven Nachweisen, wie z. B. aus polizeilichen oder gerichtlichen Verfahren oder Stellungnahmen von Not-oder Schutzunterkünften, belegt werden

Antragstellung:

  • die Beantragung sollte im Zusammenhang mit der An- oder Ummeldung einer neuen Wohnung erfolgen, wenn die o g. Gefahr bei Auskunftserteilung aus dem Melderegister entstehen würde
  • Ihren persönlichen Antrag können Sie im Bürgerbüro der Stadt Weißenfels stellen, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Weißenfels haben.
  • Sie können auch telefonisch unter 03443 370-484-370-360 einen „Termin für Auskunftssperre“ außerhalb der Sprechzeiten vereinbaren
  • Für die Antragstellung nutzen Sie bitte unser Antragsformular

Was ist bei der Antragstellung zu beachten:

  • Ihr Wohnsitz ist Weißenfels
  • Sie müssen den Antrag persönlich stellen
  • Das ausgefüllte Formular sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen
  • Ehegatten, Lebenspartner, Kinder sowie weitere im Haushalt der antragstellenden Person sollten auf Ihrem Antrag aufgeführt werden
  • Eine ausführliche Schilderung Ihres Falles mit Unterlagen (wie unter Antragsvoraussetzungen beschrieben) ist vorzulegen

Gültigkeit und Gebühren

  • Sie ist auf zwei Jahre befristet (Beispiel: Sie stellen den Antrag am 15.07.2016. Die Gültigkeit endet am 14.07.2018)
  • Für die Bearbeitung des Antrages werden keine Gebühren erhoben

Wichtige Hinweise:

  • bei einem Zuzug nach Weißenfels oder einem Umzug keinen Nachsendeauftrag bei der Post stellen!
  • ein eventueller neuer Telefonanschluss sollte nicht in Telefonbüchern oder Telefonauskünften eingetragen werden
  • bei Nutzung digitaler Medien ist die Anschrift (auch die Stadt) geheim zu halten
    (Facebook & Co.)
  • bei Krankenkasse, Handyprovidern, Kabelanbietern (Kabel Deutschland), Versicherungen etc. der Weitergabe Ihrer Daten widersprechen bzw. Sperren einrichten lassen
  • Eventuell Wechsel von Kfz- Kennzeichen vornehmen
  • Soweit Daten durch Sie bereits an Dritte weitergegeben wurden und durch diese verwendet werden, kann hier die Auskunftssperre nicht wirken
    Dafür wird keine Haftung übernommen.

Um weitere Hilfe in Anspruch zu nehmen, können Sie sich an folgende Stelle wenden.

Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen

0800 0116 016

www.hilfetelefon.de

Frauenhaus Weißenfels

+49 3443 802647

Polizeinotruf

110

Feuerwehr

+49 3443 302533

Leitstelle BLK

+49 3443 302111


Hinweise bedingter Sperrvermerk (§ 52 BMG)

Wenn Personen in

  • einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
  • Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
  • Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
  • Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen

gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein, wenn sie Kenntnis darüber hat.

Die Sperrvermerke gelten lediglich für den gemeldeten Zeitraum in einer der schutzwürdigen Einrichtungen und erlöschen mit Auszug aus deren Anschrift.

Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört. Bei

Eine Sperre der Einwohnermeldedaten gegenüber Behörden ist grundsätzlich nicht möglich, wenn die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben benötigt werden.