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Reisegewerbe

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  1. selbstständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  2. selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.


Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • 2 Passbilder
  • Personalausweis oder Reisepass
  • zusätzlich für Ausländer: Kopie der Aufenthaltsgenehmigung, -bewilligung, -erlaubnis
  • aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Vorlage der Behörde - nicht älter als drei Monate
  • aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde - nicht älter als drei Monate
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse der Wohngemeinde
  • bei Ausländern ist eine Meldebescheinigung vorzulegen

Hinweis: Während der Ausübung des Gewerbes sind Sie verpflichtet die Reisegewerbekarte mit sich zu führen.

Gebühr: Die Gebühren werden unter Berücksichtigung des Einzelfalls bis max. 300 € erhoben.

Rechtsgrundlage:- § 55 ff Gewerbeordnung (GewO)
    - allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt