Wohnsitz anmelden
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.
Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann müssen Sie von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.
Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihre neue Wohnung von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.
Sie müssen zur Anmeldung Ihrer neuen Wohnung persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde vorbeikommen oder eine andere Person bevollmächtigen.
elektronische Wohnsitzanmeldung (eWA)
Die elektronische Wohnsitzanmeldung bietet einen sogenannten „medienbruchfreien Dienst". Das heißt, Sie können alle Schritte online durchführen.
Hier können sie Ihren Wohnsitz online anmelden oder ummelden:
Ihre Online-Anmeldung wird anschließend digital und sicher an die Meldebehörde der Stadt Weißenfels übermittelt. Nach erfolgreicher Prüfung der Daten durch die Meldebehörde steht Ihnen zeitnah eine fälschungssichere digitale Meldebestätigung zum Download zur Verfügung. Die Adressdaten auf dem Chip des Personalausweises können Sie selbstständig über den Online‐Dienst und die AusweisApp aktualisieren. Der spätere Versand eines Anschreibens der Bundesdruckerei mit einem Adressaufkleber für den Personalausweis und dem Wohnortaufkleber für den Reisepass erfolgt automatisiert. Die Aufkleber werden nach Anleitung eigenständig angebracht. Damit entfällt der Gang zum Bürgerbüro komplett.
Voraussetzung für die digitale Anmeldung
Voraussetzung für die digitale Anmeldung ist ein gültiger Personalausweis mit aktivierter Onlineausweisfunktion und PIN, ein BundID-Konto sowie die aktuelle Version der AusweisApp. Für EU-Bürgerinnen und Bürger ist der Service mit eID-Karte möglich.
Die eWA kann mit einem Smartphone mit NFC-Schnittstelle oder an einem PC mit Kartenlesegerät genutzt werden. Am einfachsten ist die Nutzung mit Ihrem Smartphone.
Die elektronische Wohnsitzanmeldung ist ein Service der Freien und Hansestadt Hamburg für ganz Deutschland.
Information zur Aufnahme ins Wählerverzeichnis
In der Zeit vom 27.07. bis 16.08.2026 haben Sie bei Zuzug nach Weißenfels die Möglichkeit sich in das Wählerverzeichnis der Stadt Weißenfels aufnehmen zu lassen.
Voraussetzungen sind:
1. Deutsche Staatsangehörigkeit
2. Mindestens 18 Jahre
3. Mindestens 3 Monate Wohnsitz in Sachsen-Anhalt (d.h. vor dem 06.06.2026)
Anträge zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis können online mit beigefügtem Formular gestellt werden.
Eine Streichung im Wählerverzeichnis ihrer Zuzugsgemeinde erfolgt nach Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Stadt Weißenfels.
Voraussetzungen
Sie haben eine neue Wohnung in Deutschland bezogen.
Erforderliche Unterlagen - Wohnung Anmelden
- Personaldokumente für alle mitziehenden Personen (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel u.ä.)
- Wohnungsgeberbescheinigung
- Sollte der Zuzug in ein eigenes Haus/Wohnung erfolgen, so muss der Eigentümer ebenfalls eine Wohnungsgeberbescheinigung ausfüllen und zusammen mit den Eigentumsnachweis (Notarvertrag, Grundbuchauszug o.ä.) vorlegen
- die Personenstandsurkunden (Geburts- und Eheurkunden im Original; ggf. eine Übersetzung in Deutsch)
- Bei Zuzug von nicht EU-Bürgern: Zustimmung der Ausländerbehörde des Burgenlandkreises
- Vollmacht, sollte eine stellvertretende Person, die Ummeldung vornehmen
Frist
Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 12 Minuten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html
§ 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__21.html
§ 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__23.html
§ 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__24.html
Nummern 17.1, 17.3, 22 und 23.0 bis 23.0.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetztes (BMGVwV)
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_27092022_VII2201041418.htm