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Verlängerung der Teilbaugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage beantragen

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Sie können die Verlängerung Ihrer Teilbaugenehmigung zur Nutzungsänderung von Anlagen beantragen. Hier erhalten Sie weitere Informationen.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine gültige Teilbaugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage haben, können Sie eine Verlängerung der Teilbaugenehmigung beantragen. 
Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Teilbaugenehmigung um maximal ein Jahr verlängern. Dafür dürfen sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht geändert haben.
 

Verfahrensablauf

Schreiben Sie den Antrag und geben Sie darin an, auf welche Teilbaugenehmigung sich Ihr Antrag auf Verlängerung bezieht. 
Reichen Sie den Antrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu    einer Gebühren-Vorauszahlung auf. 
Leisten Sie die Vorauszahlung.
Bestehen Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Unklarheiten zu beseitigen.
Reichen Sie in diesem Fall die Klarstellung ein.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und die notwendigen Stellen.

Sie erhalten dann die Verlängerung der Teilbaugenehmigung sowie einen Gebührenbescheid. Zahlen Sie die Gebühren.
 

Voraussetzungen

Ihnen liegt eine gültige Teilbaugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage vor.

Die rechtlichen Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich nicht geändert. 
 

Gebühren

Gebühren mindestens 50 €

Die Kosten hängen von folgenden Faktoren ab:

  • Kosten der Bauausführung
  • Aufwand für Prüfung der Teilbaugenehmigung


Frist

  • Sie müssen den Antrag auf Verlängerung stellen, solange die Teilbaugenehmigung gültig ist.
  • Die Teilbaugenehmigung kann maximal um 1 Jahr verlängert werden.
     

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
Formlose Antragsstellung möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise (Besonderheiten)

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch einlegen.