Verlängerung des Vorbescheids beantragen
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben ein gültiger Vorbescheid vorliegt, können Sie eine Verlängerung beantragen.
Allgemeine Informationen
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben ein gültiger Vorbescheid vorliegt, können Sie eine Verlängerung des Vorbescheides beantragen. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann den Vorbescheid um maximal ein Jahr verlängern.
Verfahrensablauf
Einen Antrag auf Verlängerung des Vorbescheides stellen Sie im Online-Verfahren oder schriftlich.
Bei schriftlicher Antragstellung gehen Sie wie folgt vor:
Stellen Sie den Antrag und geben Sie darin an, auf welchen Vorbescheid sich Ihr Antrag auf Verlängerung bezieht.
Reichen Sie den Antrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.
Leisten Sie die Vorauszahlung.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und zuständigen Stellen.
Sie erhalten dann die Verlängerung des Vorbescheids sowie einen Gebührenbescheid.
Zahlen Sie die Gebühren.
Voraussetzungen
- gültiger Vorbescheid (Vorbescheid gilt 3 Jahre)
- Einhaltung der Verlängerungsfrist von 3 Jahren seit Ausstellung des Vorbescheides
- die rechtlichen Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich nicht geändert
Erforderliche Unterlagen
Vorbescheid (per Onlineservice oder öffentlich bekannt gemachte Vordrucke)
Gebühren
- Die Kosten hängen von folgenden Faktoren ab:
- Aufwand für die Prüfung des Vorbescheides
- Erwartete Kosten der Bauausführung
Gebühr: Mindestens 50,00 EUR, höchstens 1875,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Frist
- Antrag auf Verlängerung während der Laufzeit des Vorbescheides. Diese beträgt 3 Jahre.
- Verlängerung des Vorbescheides um bis zu 1 Jahr möglich.
Rechtsgrundlage(n)
- § 74 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung BauVorlVO)
- Baugebührenverordnung (BauGVO)
- Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)
- Anlage für Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)
Rechtsbehelf
Widerspruch