Baugenehmigung zur Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung.
Allgemeine Informationen
Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung.
Dazu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag. Grundsätzlich müssen Sie dafür einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser - zum Beispiel Bauingenieur oder Architekt - beauftragen.
In Ihrem Antrag können Sie ebenfalls bestimmen, ob Sie ein reduziertes Prüfprogramm in Anspruch nehmen wollen.
Verfahrensablauf
Eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen Sie elektronisch per Onlineservice oder schriftlich in Papierform unter Nutzung des Formulars.
Bei Nutzung des Formulars gehen Sie wie folgt vor:
- Füllen Sie das Formular aus.
- Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
- Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer GebührenVorauszahlung auf.
- Leisten Sie die Vorauszahlung.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu beheben.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die zuständigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung notwendig ist.
- Sie erhalten dann die Baugenehmigung sowie einen Gebührenbescheid.
- Zahlen Sie die Gebühren.
Erforderliche Unterlagen
- Bauantrag (per Onlineservice oder öffentlich bekannt gemachtem Vordruck),
- Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster,
- Lageplan,
- Bauzeichnungen,
- Baubeschreibung.
Soweit sie vorzulegen sind, außerdem:
- Standsicherheitsnachweis,
- Brandschutznachweis,
- Angaben über die gesicherte Erschließung.
Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie für Ihr konkretes Bauvorhaben einreichen müssen.
Gebühren
mindestens 50 €
Gebühren für eine Baugenehmigung für je angefangene 500 € des anrechenbaren Bauwertes = 5 €
Die Gebühren hängen von folgenden Faktoren ab:
- Aufwand für die Prüfung der Baugenehmigung
- Erwartete Kosten der Bauausführung
Frist
- Sie müssen mit den Bauarbeiten innerhalb von 3 Jahren beginnen, wenn Sie die Baugenehmigung erhalten.
- Sie dürfen die Bauarbeiten dann maximal 1 Jahr unterbrechen.
- Sie können die Baugenehmigung 1 Jahr verlängern lassen.
Voraussetzungen
- Bauvorhaben steht im Einklang mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften
- Falls nicht, können Sie mit dem Bauantrag Abweichungen beantragen und begründen
Bearbeitungsdauer
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von 3 Monaten über Ihren Bauantrag. Die Frist beginnt mit dem bestätigten Eingangsdatum.
Ihr Antrag ist grundsätzlich automatisch genehmigt, wenn Sie nach 3 Monaten keinen Bescheid von der Bauaufsichtsbehörde erhalten haben.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Errichtung der Anlage eine Baubeginnsanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 71 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- § 62 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- § 63 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung BauVorlVO)
- Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)
- Anlage für die Verwaltungsvorschrift zur Einführung technischer Baubestimmungen
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage vor einem Verwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt