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Informationen zum Wohngeld

Die Belastung durch Wohnkosten ist für viele Haushalte mit niedrigem Einkommen hoch. Hier hilft das Wohngeld-Plus: Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten - sowohl für eine Mietwohnung (Mietzuschuss) als auch für selbstgenutztes Wohneigentum (Lastenzuschuss). Das Wohngeld-Plus unterstützt Haushalte mit niedrigen Einkommen oberhalb der Grundsicherung und sichert somit ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen.

Alle wichtigen Informationen und häufig gestellte Fragen zum Thema Wohngeld finden Sie auf der Informationsseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Häufig gestellte Fragen zum Wohngeld.

Sie können mit dem Wohngeldrechner vorab prüfen, ob Sie ein Anrecht auf Wohngeld haben.

Hier Wohngeldanspruch prüfen

Welche Dienstleistungen bietet die Stadt Weißenfels an?

Eine Bewilligung des Wohngeldes setzt eine formale Antragstellung voraus. Der Wohngeldantrag wird bei der zuständigen Wohngeldstelle eingereicht. 

Einen Wohngeld-Antrag für Mieter oder Eigentümer erhalten Sie in unserer Wohngeldbehörde oder im Bürgerbüro unserer Stadt. Die Formulare stehen Ihnen zudem auf dieser Seite zum Download zur Verfügung. Durch die Nutzung unserer online ausfüllbaren Formulare können Sie die Qualität der Anträge erhöhen und dadurch zu einer schnelleren Bearbeitung Ihres Antrags beitragen.

Bei der ersten Antragstellung empfehlen wir Ihnen eine persönliche Abgabe des Antrages in der Wohngeldbehörde der Stadt Weißenfels. Um Wartezeiten vor Ort gering zu halten, haben Sie die Möglichkeit sowohl für die Erstberatung als auch für Folgeberatungen vorab einen Termin in der Wohngeldstelle zu buchen. Dies ist für folgende Dienstleistungen möglich:

Beratung zum Wohngeld

Wohngeld beantragen

Wohngelderhöhung beantragen

Wohngeld Änderung

Weiterbewilligungsantrag für Wohngeld stellen

So können wir Sie ausreichend beraten und auf eventuelle weitere Sozialleistungen hinweisen. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, den Antrag im Bürgerbüro abzugeben oder alle Unterlagen per Post einzureichen. Sie erhalten in jedem Falle eine schriftliche Mitteilung über eventuell fehlende Unterlagen.

Bewilligungsvoraussetzungen

Ob, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum Wohngeld bewilligt werden kann, ist u.a. von folgenden Faktoren abhängig:

  • der Zahl der zum Haushalt rechnenden Personen,
  • der Höhe des Gesamteinkommens,
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung.

Für welchen Zeitraum wird Wohngeld bewilligt?

Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate gewährt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld und wie viel wird gezahlt?

Anspruch auf Wohngeld hat der Mieter einer Wohnung. Hier wäre der Wohngeldantrag auf Mietzuschuss einzureichen. Des Weiteren sind Eigentümer von Wohnraum oder Eigenheimen antragsberechtigt und es wäre ein Wohngeldantrag auf Lastenzuschuss zu stellen.

Zum Personenkreis der Antragsberechtigten zählen u.a.:

  • Lohn- und Gehaltsempfänger
  • Arbeitsuchende (ALG I – Empfänger)
  • Selbstständig Tätige
  • Freiberuflich Tätige
  • Rentner
  • Auszubildende
  • Studenten
  • Elterngeld-Empfänger

(Aufzählung ist nicht abschließend!)

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich entscheidend nach dem Gesamteinkommen des Haushaltes, nach der zu berücksichtigenden Miete und nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder.

Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?

Wenn einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld:

  • der Haushalt überschreitet die Einkommensgrenzen (die Höhe der Grenzen können Sie bei der Wohngeldbehörde erfragen).
  • Haushalte, denen ausschließlich Azubis oder Studenten angehören, die dem Grunde nach Anspruch auf BAB oder BAföG haben.
  • Personen, die nicht Mieter oder Eigentümer des Wohnraumes sind, für den Wohngeld beantragt wird und keine Miete zahlen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie einen Anspruch haben, fragen Sie einfach in der Wohngeldbehörde nach. Wir beraten Sie gern.

Ebenso sind Sie vom Wohngeld ausgeschlossen, sobald Sie eine der folgenden Transferleistungen beziehen:

  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II
  • Grundsicherung nach dem SGB XII
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XI
  • Zuschüsse für Azubis und Studenten zu den Unterkunftskosten nach dem SGB II
  • Leistungen nach dem AsylbLG
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII
  • Übergangsgeld und Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II nach dem SGB VI

Der Ausschluss gilt dann, wenn in den o.g. Leistungen Kosten für die Unterkunft und Heizung erbracht werden. Gleiches gilt auch für Personen, die bei der Berechnung des Bedarfs berücksichtigt wurden, selbst aber keine Leistung bekommen. Der Ausschluss beginnt bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf eine o.g. Leistung.