Bekanntmachung - Kommunalwahlen am 09.06.2024
Gemäß §§ 6 und 15 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S 92), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 2023 (GVBl. LSA S. 590) gebe ich hiermit bekannt:
I. Bekanntmachung der Wahlen:
Hiermit mache ich bekannt, dass die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt (MBl. LSA Nr. 22/2023 vom 26.06.2023, S. 198, Bekanntmachung vom 13.06.2023) den Wahltag und die Wahlzeit für die Kommunalwahl gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA für
- den Stadtrat der Stadt Weißenfels und
- die Ortschaftsräte der Ortschaften Borau, Burgwerben, Großkorbetha, Langendorf, Leißling, Markwerben, Reichardtswerben, Tagewerben, Schkortleben, Storkau, Uichteritz und Wengelsdorf
wie folgt bestimmt hat:
Wahltag ist Sonntag, der 09.06.2024
Wahlzeit ist von 8.00 bis 18.00 Uhr.
II. Wahlbereiche
Ich gebe gemäß §§ 7 Abs. 1 und 15 KWG LSA bekannt, dass bei der Wahl zum Stadtrat und den Ortschaftsräten das jeweilige Wahlgebiet einen Wahlbereich bildet. Aufgrund des Beschlusses des Stadtrates vom 07.12.2023 (Beschluss Nr. SR 437-46/2023) wird das jeweilige Wahlgebiet in keine weiteren Wahlbereiche eingeteilt.
III. Wahlvorschläge für die Wahl zum Stadtrat der Stadt Weißenfels
Die Wahlvorschläge können von Parteien, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) gemäß § 21 Abs. 1 KWG LSA eingereicht werden.
1. Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge
Gemäß § 29 Abs. 2 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) fordere ich hiermit auf, Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrates der Stadt Weißenfels am 09.06.2024 möglichst frühzeitig bei der
Stadt Weißenfels
Gemeindewahlleiter
Postfach 12 51 und 12 61
06652 Weißenfels
einzureichen.
Die Wahlvorschläge können auch im Wahlbüro (Fachbereich I – Zentrale Dienste, Abteilung Organisation, Dienstgebäude: Fürstenhaus (Hinterhaus), Leipziger Straße 9, 06667 Weißenfels) unmittelbar abgegeben werden. Als Ansprechpartner stehen die Mitarbeiter des Wahlbüros unter der Telefonnummer 03443/370-280 oder -283 gern zur Verfügung. Zur Übergabe der Unterlagen bitte ich möglichst um die telefonische Vereinbarung eines Termins.
Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge endet am
Dienstag, den 2. April 2024
um 18.00 Uhr
(§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 KWG LSA).
2. Bekanntmachung der Anzahl der Vertreter
Ich gebe gemäß § 15 KWG LSA in Verbindung mit § 37 Abs. 1 KVG LSA bekannt, dass in den Stadtrat der Stadt Weißenfels 40 Vertreter zu wählen sind.
3. Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber
Ich gebe gemäß § 15 und § 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) bekannt, dass
- der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 45 Bewerber enthalten darf und
- der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf.
4. Unterstützungsunterschriften
Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Stadtrates reichen 100 Unterstützungserklärungen nach Anlage 6 KWO, die von wahlberechtigten Bürgern persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen, sofern dafür keine Befreiung nach Ziff. 5. besteht (§ 21 Abs. 9 KWG LSA).
Die Unterstützungsunterschriften der Wahlberechtigten müssen auf amtlichen Formblättern erbracht werden, die auf Anforderung im Wahlbüro (Fachbereich I – Zentrale Dienste, Abteilung Organisation, Dienstgebäude: Fürstenhaus - Hinterhaus, Leipziger Straße 9, 06667 Weißenfels, 2. OG) kostenfrei bereitgestellt werden. Bei der Anforderung sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien oder Wählergruppen haben bei der Anforderung von Formblättern für Unterstützungsunterschriften zu bestätigen, dass die Wahlbewerber bereits nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind.
Es werden nur Unterstützungserklärungen berücksichtigt, die ab dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung bis zum Ende der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge (2. April 2024, 18.00 Uhr) abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur eine Unterstützungsunterschrift abgeben.
5. Befreiung von Unterstützungsunterschriften:
Folgende Parteien und Wählergruppen erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 KWG LSA, so dass anstelle der Unterstützungsunterschriften durch wahlberechtigte Bürger der Wahlvorschlag lediglich die Unterschrift des für das Wahlgebiet (Stadt Weißenfels) zuständigen Parteiorgans oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe enthalten muss:
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Alternative für Deutschland (AfD)
DIE LINKE (DIE LINKE)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Freie Demokratische Partei (FDP)
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
(§ 21 Abs. 10 KWG LSA, § 29 Abs. 1 KWO LSA, Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 08.11.2023 – LWL/31.1.-11421, MBI. LSA Nr. 40/2023 vom 13.11.2023, Seite 426).
Für die Wahl zum Stadtrat der Stadt Weißenfels erfüllen darüber hinaus folgende Parteien und Wählergruppen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 und 2 KWG LSA, so dass sie ebenfalls keine Unterstützungsunterschriften beibringen müssen:
Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz,Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI)
Bürger für Weißenfels/Landgemeinden (BfW/Landgemeinden)
Wir Weißenfelser (WW
Bündnis für Gerechtigkeit – Wählervereinigung Weißenfels (BfG –WV).
Bei der letzten Wahl zum Stadtrat der Stadt Weißenfels wurde kein Sitz aufgrund eines Einzelwahlvorschlages vergeben (§ 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 KWG LSA).
6. Wahlanzeige von Parteien zur Wahlteilnahme
Für die nicht unter Ziff. 5. genannten Parteien nach § 21 Abs. 10 Nr. 1 KWG LSA weise ich darauf hin, dass diese als Partei nur dann einen Wahlvorschlag einreichen können, wenn sie bis zum 04.03.2024, 18.00 Uhr ihre Beteiligung an der Wahl dem Landeswahlleiter angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 22 Abs. 1 KWG LSA; Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 08.11.2023 – LWL/31.1.-11421, MBI. LSA Nr. 40/2023 vom 13.11.2023, Seite 425).
IV. Wahlvorschläge für die Wahl der Ortschaftsräte der Stadt Weißenfels
Die Wahlvorschläge können von Parteien, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) gemäß § 21 Abs. 1 KWG LSA eingereicht werden.
1. Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge
Gemäß § 29 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWO LSA) fordere ich hiermit auf, Wahlvorschläge für die Wahlen am 09.06.2024 folgender Ortschaftsräte der Ortschaften der Stadt Weißenfels:
1. Ortschaftsrat Borau
2. Ortschaftsrat Burgwerben
3. Ortschaftsrat Großkorbetha
4. Ortschaftsrat Langendorf
5. Ortschaftsrat Leißling
6. Ortschaftsrat Markwerben
7. Ortschaftsrat Reichardtswerben
8. Ortschaftsrat Schkortleben
9. Ortschaftsrat Storkau
10. Ortschaftsrat Tagewerben
11. Ortschaftsrat Uichteritz
12. Ortschaftsrat Wengelsdorf
möglichst frühzeitig bei der
Stadt Weißenfels
Gemeindewahlleiter
Postfach 12 51 und 12 61
06652 Weißenfels
einzureichen.
Die Wahlvorschläge können auch im Wahlbüro (Fachbereich I – Zentrale Dienste, Abteilung Organisation, Dienstgebäude: Fürstenhaus (Hinterhaus), Leipziger Straße 9, 06667 Weißenfels, 2. OG) unmittelbar abgegeben werden. Als Ansprechpartner stehen die Mitarbeiter des Wahlbüros unter der Telefonnummer 03443/370-280 oder -283 gern zur Verfügung. Zur Übergabe der Unterlagen bitte ich möglichst um die telefonische Vereinbarung eines Termins.
Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge endet am
Dienstag, den 2. April 2024,
um 18.00 Uhr
(§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 KWG LSA).
2. Unterstützungserklärungen für Wahlvorschläge
Aus den nachfolgenden Angaben zu den einzelnen Wahlen der Ortschaftsräte ergibt sich, wie viele Unterstützungserklärungen für einen Wahlvorschlag erforderlich sind und wer davon befreit ist.
Die Unterstützungsunterschriften der Wahlberechtigten müssen auf amtlichen Formblättern erbracht werden, die auf Anforderung im Wahlbüro (Fachbereich I – Zentrale Dienste, Abteilung Organisation, Dienstgebäude: Fürstenhaus (Hinterhaus), Leipziger Straße 9, 06667 Weißenfels, 2. OG) kostenfrei bereitgestellt werden. Bei der Anforderung sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien oder Wählergruppen haben bei der Anforderung von Formblättern für Unterstützungsunterschriften zu bestätigen, dass die Wahlbewerber bereits nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind.
Es werden nur Unterstützungserklärungen berücksichtigt, die ab dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung bis zum Ende der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge (2. April 2024, 18.00 Uhr) abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur eine Unterstützungsunterschrift abgeben.
3. Befreiung von Unterstützungsunterschriften
Folgende Parteien und Wählergruppen erfüllen für alle Ortschaftsratswahlen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 KWG LSA, so dass anstelle der Unterstützungsunterschriften durch wahlberechtigte Bürger der Wahlvorschlag lediglich die Unterschrift des für das Wahlgebiet (jeweilige Ortschaft) zuständigen Parteiorgans oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe enthalten muss:
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Alternative für Deutschland (AfD)
DIE LINKE (DIE LINKE)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Freie Demokratische Partei (FDP)
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
(§ 21 Abs. 10 KWG LSA, § 29 Abs. 1 KWO LSA, Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 08.11.2023 – LWL/31.1.-11421, MBI. LSA Nr. 40/2023 vom 13.11.2023, Seite 426).
Diejenigen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, die darüber hinaus nach § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KWG LSA keine Unterstützungsunterschriften für die jeweilige Ortschaftsratswahl beibringen müssen, sind in den nachfolgenden Angaben zu den einzelnen Wahlen der Ortschaftsräte genannt.
4. Ortschaftsrat Borau
Ich gebe bekannt, dass:
- in den Ortschaftsrat der Ortschaft Borau 5 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 10 Bewerber enthalten darf,
- der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf
(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).
Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 5 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.
Für die Wahl zum Ortschaftsrat erfüllen folgende Einzelbewerber die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen müssen:
Einzelbewerber: Herr Jürgen Denzin
Einzelbewerber: Herr Rüdiger Kleinschmidt
Einzelbewerber: Herr Robert Schilling.
5. Ortschaftsrat Burgwerben
Ich gebe bekannt, dass:
- in den Ortschaftsrat der Ortschaft Burgwerben 6 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 11 Bewerber enthalten darf,
- der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf
(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).
Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 10 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.
Für die Wahl zum Ortschaftsrat erfüllen folgende Einzelbewerber die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen müssen:
Einzelbewerber: Herr Christoph Schmoranzer
Einzelbewerberin: Frau Jana Dörner
Einzelbewerber: Herr Jan Dörner
Einzelbewerberin: Frau Laura Pramann
Einzelbewerber: Herr Hubert Schmoranzer
6. Ortschaftsrat Großkorbetha
Ich gebe bekannt, dass:
- in den Ortschaftsrat der Ortschaft Großkorbetha 8 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 13 Bewerber enthalten darf,
- der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf
(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).
Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 16 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.
Folgende Wählergruppe und Einzelbewerber erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen müssen:
Wählergruppe TSV 1893 Großkorbetha (TSV 1893)
Einzelbewerberin: Frau Birgit Weber
Einzelbewerberin: Frau Anne-Katrin Böhmer
Einzelbewerber: Rüdiger Peters
7. Ortschaftsrat Langendorf
Ich gebe bekannt, dass:
- in den Ortschaftsrat der Ortschaft Langendorf 9 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 14 Bewerber enthalten darf,
- der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf
(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).
Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 19 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.
Folgende Wählergruppe und folgender Einzelbewerber erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen müssen:
Wählergemeinschaft Freiwillige Feuerwehr Langendorf (FFWOL)
Einzelbewerber: Herr Nico Forner
8. Ortschaftsrat Leißling
Ich gebe bekannt, dass:
- in den Ortschaftsrat der Ortschaft Leißling 7 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 12 Bewerber enthalten darf,
- der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf
(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).
Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 12 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.
Folgende Wählergruppe erfüllt die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen muss:
Wählergruppe Freie Wählergemeinschaft Bürger für Leißling (BfL).
9. Ortschaftsrat Markwerben
Ich gebe bekannt, dass:
- in den Ortschaftsrat der Ortschaft Markwerben 5 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 10 Bewerber enthalten darf,
- der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf
(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).
Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 5 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.
Folgende Wählergruppe erfüllt die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen muss:
Wählergruppe Wir Weißenfelser (WW).
10. Ortschaftsrat Reichardtswerben
Ich gebe bekannt, dass:
- in den Ortschaftsrat der Ortschaft Reichardtswerben 7 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 12 Bewerber enthalten darf,
- der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf
(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).
Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 10 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.
Folgende Wählergruppen und folgender Einzelbewerber erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen müssen:
Einzelbewerber: Christian Bernecke
Wählergruppe LSV Rot-Weiß Reichardtswerben (LSV)
Wir für Reichardtswerben (WfR)
11. Ortschaftsrat Schkortleben
Ich gebe bekannt, dass:
- in den Ortschaftsrat der Ortschaft Schkortleben 5 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 10 Bewerber enthalten darf,
- der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf
(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).
Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 3 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.
Folgende Wählergruppe erfüllt die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen muss:
Wählergruppe Freie Wählergemeinschaft Schkortleben/Kriechau (FWG)
12. Ortschaftsrat Storkau
Ich gebe bekannt, dass:
- in den Ortschaftsrat der Ortschaft Storkau 5 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 10 Bewerber enthalten darf,
- der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf
(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).
Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 4 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.
Folgende Wählergruppe und folgender Einzelbewerber erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen müssen:
Wählergruppe Landfrauen Storkau
Wählergruppe Feuerwehr Pettstädt
Einzelbewerber: Roland Bauer
13. Ortschaftsrat Tagewerben
Ich gebe bekannt, dass:
- in den Ortschaftsrat der Ortschaft Tagewerben 6 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 11 Bewerber enthalten darf,
- der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf
(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).
Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 7 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.
Folgende Wählergruppe erfüllt die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen muss:
Wählergruppe „Wir für Tagewerben" (WfT)
14. Ortschaftsrat Uichteritz
Ich gebe bekannt, dass:
- in den Ortschaftsrat der Ortschaft Uichteritz 7 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 12 Bewerber enthalten darf,
- der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf
(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).
Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 11 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.
Folgende Einzelbewerber erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen müssen:
Einzelbewerber: Herr Andreas Korch
Einzelbewerber: Herr Marcus Pinkny
Einzelbewerber: Herr Marcus Weidling
15. Ortschaftsrat Wengelsdorf
Ich gebe bekannt, dass:
- in den Ortschaftsrat der Ortschaft Wengelsdorf 6 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 11 Bewerber enthalten darf,
- der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf
(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).
Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 7 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.
Folgende Wählergruppe erfüllt die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen muss:
Wählergruppe Sportverein Wacker 1919 Wengelsdorf (SV Wacker)
16. Wahlanzeige von Parteien zur Wahlteilnahme
Für die nicht unter Ziff. 3. genannten Parteien nach § 21 Abs. 10 Nr. 1 KWG LSA weise ich darauf hin, dass diese als Partei nur dann einen Wahlvorschlag einreichen können, wenn sie bis zum 04.03.2024, 18.00 Uhr ihre Beteiligung an der Wahl dem Landeswahlleiter angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 22 Abs. 1 KWG LSA; Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 08.11.2023 – LWL/31.1.-11421, MBI. LSA Nr. 40/2023 vom 13.11.2023, Seite 425).
V. Inhalt und Form der Wahlvorschläge:
Zu Inhalt und Form der Wahlvorschläge, den beizufügenden Unterlagen und zu verwendenden Musterformularen verweise ich im Übrigen auf § 21 KWG LSA und § 30 KWO LSA.
Gemäß § 30 Abs. 5 KWO LSA sind dem Wahlvorschlag (Anlage 5b) beizufügen:
a) die Erklärung eines jeden Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag der jeweiligen Wahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat (Anlage 8a zur KWO LSA). Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben gegenüber der Gemeinde ferner eine Versicherung abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
b) für jeden Bewerber eine Bescheinigung über die Wählbarkeit (Anlage 9a KWO LSA).
c) eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolges aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will (Anlage 9c zur KWO LSA).
d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA (Anlage 10 zur KWO LSA)
e) bei Wahlvorschlägen, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4, 5 oder 6 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist.
f) für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft.
g) für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist.
h) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 und 3 KWO LSA), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind (Anlage 6 oder 7 zur KWO LSA). Die Formblätter werden auf Anforderung vom Gemeindewahlleiter mit Vermerk bescheinigt und kostenfrei geliefert.
Die Unterlagen nach den Buchstaben e - g entfallen bei Wahlvorschlägen von Wählergruppen, die Unterlagen nach den Buchstaben d - g entfallen bei Einzelwahlvorschlägen.
Alle Anlagen oder Erklärungen müssen als Originale vorliegen.
Die Formulare können auch von der Homepage der Stadt Weißenfels ausgedruckt oder heruntergeladen werden (www.weissenfels.de/wahlen) oder werden vom Gemeindewahleiter auf Anforderung bereitgestellt.
VI. Wahlrecht und Wählbarkeit von Staatsangehörigen anderer EU-Staaten
Ich weise darauf hin, dass Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen zur Wahl des Stadtrates der Stadt Weißenfels wahlberechtigt und wählbar sind. Ihre Wählbarkeit ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben (§ 29 Abs. 2 a KWO LSA).
VII. Bildung der Wahlvorstände für die Wahlbezirke
1. Ich fordere hiermit die in der Stadt Weißenfels vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, bis zum
Sonntag, den 31. März 2024
wahlberechtigte Bürger als Beisitzer für die Wahlvorstände in den Wahlbezirken der Stadt Weißenfels, einschließlich der Ortschaften Borau, Burgwerben, Großkorbetha, Langendorf, Leißling, Markwerben, Reichardtswerben, Tagewerben, Schkortleben, Storkau, Uichteritz und Wengelsdorf vorzuschlagen. Die vorzuschlagenden Personen bitte ich, mit Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnanschrift zu benennen.
Die Vorschläge bitte ich, beim Wahlbüro der Stadt einzureichen:
Wahlbüro
Fachbereich I Zentrale Dienste, Abt. Organisation
Frau Ködel
Dienstgebäude: Fürstenhaus (Hinterhaus), Leipziger Straße 9,
in Weißenfels, 2. OG
Telefon: 03443/370-283
Mail: wahlen@weissenfels.de
2. Ich rufe zugleich die wahlberechtigten Bürger der Stadt Weißenfels auf, sich für die Wahlvorstände zur Verfügung zu stellen. Interessenten melden sich bitte beim zuvor angegebenen Wahlbüro. Ich weise darauf hin, dass Wahlbewerber und Vertrauenspersonen sowie stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge nicht Mitglied eines Wahlvorstandes sein können.
3. Aufgrund der gleichzeitig stattfindenden Europawahlen sollen möglichst nur wahlberechtigte Bürger in die Wahlvorstände berufen werden, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit ein Erfrischungsgeld.
4. Ich weise ferner darauf hin, dass die Tätigkeit in einem Wahlvorstand (Wahlehrenamt) nur abgelehnt werden kann, wenn dafür ein in § 31 des Kommunalverfassungsgesetztes des Land es Sachsen-Anhalt (KVG LSA) bestimmter wichtiger Grund vorliegt. Das Gleiche gilt für das Ausscheiden aus einem Wahlvorstand.
Weißenfels, den 10.01.2024
Sven Hantscher
Gemeindewahlleiter