Bauvorbescheid
Was ist ein (Bau-)Vorbescheid?
Vor Einreichung eines Bauantrags kann ein Antrag auf Vorbescheid gestellt werden. Er gibt Auskunft über die Zulässigkeit eines geplanten Bauvorhabens und klärt spezifische Fragen, beispielsweise zur Art der Nutzung, zur Bauweise oder Lage des Gebäudes, die im weiteren Verlauf für das Baugenehmigungsverfahren relevant sind. So bietet der Bauvorbescheid den Bauherren frühzeitig rechtliche Sicherheit, dass ihr Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Gleichzeitig können mögliche baurechtliche Hürden bereits im Vorfeld identifiziert und ausgeräumt werden, dies kann das spätere Baugenehmigungsverfahren beschleunigen. Der Bauvorbescheid hat eine bindende Wirkung für die Baugenehmigungsbehörde und gilt in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren, er kann jedoch verlängert werden.
Wer kann einen Antrag auf Vorbescheid stellen?
Grundsätzlich kann jeder, der ein Bauvorhaben plant, eine Bauvoranfrage stellen – also Bauherren, Grundstückseigentümer oder auch beauftragte Architekten und Planer.
Welche Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt?
Bevor Sie mit Ihrer Antragstellung starten, prüfen Sie bitte, ob mindestens folgende Unterlagen im pdf-Format vorliegen:
- Lageplan des Grundstücks bzw. einen Auszug aus der Liegenschaftskarte
- Skizzen oder Entwurfszeichnungen des geplanten Vorhabens
- Konkrete Fragestellung (z. B. planungsrechtliche Zulässigkeit, Abstandsflächen, Geschossigkeit)
Insofern Sie den Antrag online stellen, werden das Antragsformular und die Beschreibung des Vorhabens durch Ihre Angaben im Laufe des Antragsassistenten erstellt und müssen daher nicht zuvor vorliegen. Bitte achten Sie darauf, dass die PDF-Dateien für Ihren Antrag nicht geschützt sind. Diese dürfen weder einen Passwortschutz enthalten noch andere Einschränkungen vorsehen.
Welche Kosten fallen für den Antragsteller an?
Die Grundlage für die Gebührenermittlung findet sich im Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt, demnach bestimmt sie sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand oder dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung. Je nach Aufwand kann eine Gebühr zwischen EUR 75 und 2.500 EUR anfallen. Die Gebühr für den Vorbescheid ist bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr anzurechnen, soweit die Mindestgebühr für die Baugenehmigung nicht unterschritten wird.