Datenschutz: Einwilligung zu Auskünften für Werbung und Adresshandel
Einfache Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind ab 1. November 2015 nur noch zulässig, wenn die Betroffenen vorher der Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich zugestimmt haben.
Bislang galt das Widerspruchsrecht. Dieses entfällt und wird durch die spezielle Einwilligungslösung ersetzt, was eine deutliche Verbesserung des Datenschutzes bedeutet.
Die Einwilligungserklärung muss gegenüber Privaten ausdrücklich für einen bestimmten Zweck mittels einer Erklärung entsprechend der Melderegisterauskunftsverordnung (MRAV) abgegeben werden, die die anfragende Person oder Stelle mit dem Auskunftsersuchen bei der Meldebehörde vorlegen muss.
Unternehmen, die sich mit Werbung und Adresshandel befassen, müssen nun „auf Verlangen“ der Meldebehörde, die vom Bürger unterzeichnete Einwilligungserklärung (welche sich „ausdrücklich“ auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für die o. g. Zwecke beziehen muss) vor einer Auskunftserteilung vorlegen.
Wenn Sie beabsichtigen eine solche Einwilligung zur Werbung und/oder Adresshandel abzugeben, können Sie diese auch direkt beim Einwohnermeldeamt abgeben oder unser Formular nutzen.
Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zweck der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.