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Online-Fundbüro

Die Stadt Weißenfels nutzt zur besseren Suche nach verlorenen Gegenständne ein Online-Fundbüro. So kann man schnell und bequem im Fundbüro der Stadt Weißenfels nach verlorenen Gegenständen suchen.

Hier finden Sie alle registrierten Fundartikel in Weißenfels.

Sperr-Notruf

In Deutschland gibt es eine einheitliche Rufnummer zum Sperren von EC- und Kreditkarten, digitalen Signaturen, Krankenkassenkarten, Mitarbeiter-Ausweisen, Kundenkarten oder sensiblen Online-Berechtigungen des Internets!

Der Sperr-Notruf 116 116 ist täglich 24 Stunden verfügbar und im Inland gebührenfrei erreichbar.
Aus dem Ausland wählen Sie bitte: +49 116 116

Allgemeine Informationen

Wo kann ich eine Fundsache abgeben? Sollten Sie eine verlorene Sache finden und an sich nehmen, müssen Sie diese dem Fundbüro der Stadt Weißenfels melden, damit die Fundsache dem/der Verlierer/in bzw. Eigentümer/in zurückgegeben werden kann.

Bitte beachten Sie, dass es unter Umständen einige Zeit dauern kann, bis eine Fundsache im Fundbüro gemeldet oder abgegeben wird. Gegenstände bis zu einem Wert von 10 Euro werden nicht als Fundsache behandelt. Eine Abgabe ist daher nicht erforderlich.

Bei Ausweispapieren, Krankenkassenkarten und EC-Karten ermitteln wir Ihren Wohnsitz und verständigen Sie automatisch oder wir benachrichtigen Ihre Krankenkasse bzw. Ihr Geldinstitut.

Sofern Sie eine Geld- oder Kreditkarte verloren haben, sollten Sie diese Karte unbedingt sperren lassen.
Fundsachendatenbank - Online Fundbüro

Beim Online-Fundbüro kann man schnell und bequem im Fundbüro der Stadt Weißenfels nach verlorenen Gegenständen suchen. Im Online-Fundbüro erhalten Sie eine Übersicht der registrierten Fundsachen, unterteilt nach Bezeichnung, der zuständingen Behörde, dem Fundort und dem Funddatum.

Sie ersparen sich damit langwierige Telefonate sowie vergebliche Fahrten zum Fundbüro. 

Allerdings möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Schlüssel aus Sicherheitsgründen nicht registriert werden. Fundschlüssel werden im Bürgerbüro entgegengenommen und an einem Schlüsselbord aufbewahrt. Wenn Sie also auf "Schlüsselsuche" sind, dann ist eine persönliche Vorsprache im Fundbüro erforderlich. Bitte denken Sie daran, einen Vergleichsschlüssel mitzubringen.

Fundsachen im Bereich von Verkehrsbetrieben

Wurde ein Gegenstand im Bereich von Verkehrsbetrieben (Bahn, Bus, Fahrzeugen, Haltestellen, Wartehäuschen) verloren oder gefunden, wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Fahrgastservice, zum Beispiel bei der

  • Deutschen Bahn AG -  +49 1805 990599 (gebührenpflichtig)
  • Burgenlandbahn -  +49 1805 1194195 (gebührenpflichtig)
  • Personenverkehrsgesellschaft Burgenland (PVG Burgenland) -  +49 3443 460710
Aufbewahrungszeit Das Fundbüro verwahrt Fundgegenstände für die Dauer von 6 Monaten ab dem Tag der Fundanzeige. 

Werden sie innerhalb einer Frist nicht vom Eigentümer abgeholt, und hat der Finder auf seinen Rückgabeanspruch der Fundsache verzichtet, wird die Fundsache öffentlich versteigert. Lebens- und Genussmittel sowie Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt.
Tiere Tiere können im Fundbüro nicht angenommen werden. Ihnen zugelaufene oder zugeflogene Tiere können Sie im Ordnungsamt der Stadt Weißenfels unter der Rufnummer +49 3443 370-362 telefonisch melden.
Handy

Das Fundbüro erfasst die Gerätedaten (Kartennummer / IMEI-Nummer) gefundener Handys und meldet diese an die jeweiligen Mobilfunkanbieter weiter. Eine Benachrichtigung der Kunden über den Fund erfolgt ausschließlich durch die Mobilfunkanbieter.

Danach kann das Mobilfunktelefon beim Fundbüro abgeholt werden. Die Aushändigung ist nur gegen Vorlage einer Originalrechnung / Kaufbeleg des Mobilfunkanbieters, Personalausweis sowie des Fundanschreibens möglich. Bei Suchanfragen an das Fundbüro bitten wir Sie, Ihre Kartennummer oder IMEI-Nummer bereitzuhalten. Diese Angaben finden Sie auf der Rechnung des Mobilfunkanbieters oder auf der Originalverpackung des Handys.

Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt

Fahrräder Wenn Sie Ihr Fahrrad vermissen, müssen sie eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei machen, damit diese tätig werden kann. Die Diebstahlsanzeige ist zwingende Voraussetzung für die Aushändigung eines Fahrrades an den Verlierer und für die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen. Sollte sich das Fahrrad als nicht gestohlen erweisen, müssen Sie die Anzeige später zurücknehmen. 

Zu Fahrrädern können Sie keine telefonische Auskunft erhalten. Bitte suchen Sie das Fundbüro persönlich auf. Wenn Sie ein Fahrrad gefunden haben, können Sie dieses direkt im Fundbüro abgeben. Sie können das Fahrrad aber auch selbst in Verwahrung nehmen und uns per Post, E-Mail oder Fax eine Fahrradfundanzeige zusenden. Denken Sie bitte daran, die Fundanzeige vollständig auszufüllen und die Rahmennumer- soweit vorhanden - anzugeben. Ohne eine Rahmennummer ist ein Fahrrad nur schwer zu identifizieren. Unverschlossene Fahrräder sollten wenigstens 3 Tage an einer Stelle gestanden haben, bevor sie als Fundsache angemeldet werden dürfen. 

  1. Rahmenrohr unterhalb des Sattels - rechts oder links
  2. Rahmensitzrohr im oberen oder unteren Drittel
  3. vorderes Rahmenrohr
  4. Steuerkopf rechts, links oder frontal
  5. Tretlagerunterseite
  6. Radaufhängung der Hinterradgabel, linke Seite
  7. an der Gepäckträgerbefestigung
  8. Rahmensitzrohr an der Rückseite

Formular: Anzeige über ein Fahrrad

Aushändigung von Fundsachen

Bei der Abholung eines verlorenen Gegenstandes hat der Verlierer sich als rechtmäßiger Eigentümer auszuweisen (Personalausweis). Dieser Nachweis ist durch eine genaue Beschreibung des Gegenstandes und ggf. des Inhaltes sowie durch Angabe von Ort und Zeit des Verlustes glaubhaft zu machen. Außerdem hat er die festgesetzten Gebühren und etwaige sonstige Auslagen und Kosten zu begleichen. Erforderliche Unterlagen:

  • Personaldokument
  • Eigentumsnachweis, z.B. Kaufvertrag, Kassenbeleg, Zweitschlüssel, Fotos
  • Gegenstandsbeschreibung
  • bei Erteilung von Bescheinigungen im Versicherungsfall: ggf. Vordruck der Versicherung
  • ggf. Bestätigung der Diebstahlsanzeige der Polizei
Finderlohn

Die Begleichung des Finderlohns ist zwischen dem Eigentümer und dem Finder zu regeln. 
Der gesetzliche Finderlohn (§971 BGB) beträgt bei Sachen:

  • bis zu einem Wert von 500,- Euro: 5% des Wertes
  • über einem Wert von 500,- Euro: 5% des Wertes zzgl. 3% vom Mehrwert
  • bei Tieren beträgt der Finderlohn: 3% des Wertes
  • unabhängig vom Finderlohn hat der Besitzer der verlorenen Sache oder des Tieres eine Gebühr an die Verwaltung zu entrichten
Gebühren Je nach Dauer der Aufbewahrung und Wert des Gegenstandes
Rechtsgrundlage §§ 965ff BGB
Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt 
(AllGO LSA) lfd. Nr. 33 Pkt. 2ff