Gaststätten
Anzeige eines Gaststättengewerbes
Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes in der Stadt Weißenfels gem. § 2 Gaststättengesetz Land Sachsen-Anhalt (GastG LSA), ist die Gaststättenanzeige spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich beim Gewerbeamt einzureichen.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und Speisen zum Verzehr an seiner gewerblichen Niederlassung verabreicht.
Erforderliche Unterlagen:
Für das Verabreichen von alkoholfreien Getränken und Speisen werden folgende Unterlagen benötigt:
- vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Anzeige des Gaststättengewerbes
- Vorlage des Personalausweises oder Passes
Sofern der Ausschank alkoholischer Getränke oder die Abgabe dieser (z.B. Flaschenbier) zum Mitnehmen über die Straße beabsichtigt ist, ist eine Zuverlässigkeitsprüfung des Gewerbetreibenden lt GatG LSA vorgesehen.
Hierfür sind vom Gewerbetreibenden folgende Unterlagen zusammen mit der Anzeige nach § 2 Abs. 1 GastG LSA einzureichen:
- vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Anzeige eines Gaststättengewerbes
- Nachweis über das beantragte Führungszeugnis für Behörden
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für Behörden
- Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis beim Amtsgericht Halle
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht der Wohngemeinde oder unter www.vollstreckungsportal.de
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse der Wohngemeinde
- Vorlage des Personalausweises oder Passes
Handelt es sich bei dem Anzeigenden um eine juristische Person, so sind über diese ergänzend folgende Unterlagen vorzulegen:
- Kopie der Eintragung im Handelsregister
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei der Behörde
- Auskunft aus dem Insolvenzgericht beim zuständigen Amtsgericht
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stadt
Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit entfällt, wenn zur Anzeige der Nachweis (behördliche Bescheinigung) einer vollständig abgeschlossenen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung vorgelegt wird, die nicht älter als 1 Jahr ist.
Hinweis:
Die eingereichte Anzeige über den Beginn des Gaststättengewerbes wird unverzüglich an folgende Bereiche weitergeleitet:
- Bauordnung der Stadt Weißenfels
- Lebensmittelüberwachung des Burgenlandkreises
- Amt für Immissions- und Umweltschutz des Burgenlandkreises
- Gesundheitsamt des Burgenlandkreises
- Ordnungsamt / Jugendschutz des Burgenlandkreises
Gebühr:
- Anzeige ohne Zuverlässigkeitsprüfung 50,00 Euro
- Anzeige mit Zuverlässigkeitsprüfung je nach Verwaltungsaufwand 150,00 – 600,00 Euro
- Empfangsbescheinigung 50,00 Euro
Die Anzeige des Gaststättengewerbes ist innerhalb der genannten Sprechzeiten einzureichen. Für die Bearbeitung der Anzeige einschließlich der Zuverlässigkeitsprüfung ist ein Kostenvorschuss in Höhe von 150 Euro zu zahlen. Die Gebühr ist in bar zu entrichten.
Rechtsgrundlage: §§ 2, 3 und 8 Gaststättengesetz LSA
Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetrieb
Aus besonderem Anlass und nur vorübergehend kann der Betrieb eines Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
Die Anzeige ist spätestens 2 Wochen vor Beginn des Betriebes bei der zuständigen Behörde unter Verwendung des u.a. Formulars schriftlich anzuzeigen.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft.
Gebühr: Die Gebühren werden unter Berücksichtigung des Einzelfalls bis max. 200 € erhoben.
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 2 Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA)