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Gewerbe An-, Um- und Abmeldung

Was bedeutet die Gewerbe-An-, Um- und Abmeldung?

Nach der Gewerbeordnung (§ 1 GewO) und dem Grundgesetz (Art. 12 Abs. 1 GG) kann grundsätzlich jede Person einen Gewerbebetrieb eröffnen.
Die Gewerbeanzeige dient dazu, der zuständigen Behörde den Beginn, die Änderung oder die Aufgabe eines Gewerbes mitzuteilen.

  • Gewerbeanmeldung: Anzeige der erstmaligen Aufnahme eines Gewerbebetriebs, einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle
  • Gewerbeummeldung: Anzeige von Änderungen, z. B. bei Betriebsverlegung innerhalb des Zuständigkeitsbereiches, Änderung oder Erweiterung des Gewerbegegenstandes
  • Gewerbeabmeldung: Anzeige der vollständigen Aufgabe oder Verlegung eines Gewerbes in einen anderen Zuständigkeitsbereich
Wie erfolgt die Antragsstellung?

Die Gewerbeanzeige erfolgt formgebunden und kann

  • mittels Online Dienste sowie 
  • persönlich oder schriftlich

beim Fachbereich II – Bürgerdienste, Abteilung Bürgerzentrum / Gewerbe eingereicht werden.

Hier finden Sie den Online Dienst zur Gewerbe An-, Um- und Abmeldung.

Je nach Art der Anzeige sind bei persönlicher oder schriftlicher Variante folgende Formulare zu verwenden:

  • Gewerbeanmeldung: Formular GewA 1
  • Gewerbeummeldung: Formular GewA 2
  • Gewerbeabmeldung: Formular GewA 3
  • In einigen Fällen müssen Sie weitere Unterlagen bzw. Nachweise vorlegen. Bitte fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach.
Wer kann einen Antrag stellen?
  • Natürliche Personen: durch den Gewerbetreibenden selbst
  • Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, OHG, KG): durch jeden geschäftsführenden Gesellschafter.
    • Dies gilt bei Gründung, Auflösung sowie bei Ein- und Austritt von Gesellschaftern.
  • Juristische Personen (z. B. GmbH, AG): durch den gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstand).
    • Die gesetzlichen Vertreter sind im Formular anzugeben.
  • Juristische Personen in Gründung (i. G.):
    • In der Gründungsphase sind die Gesellschafter anzeigepflichtig.
    • Nach Eintragung in das Handelsregister zeigt die juristische Person den Beginn an; die natürlichen Personen zeigen die Aufgabe ihres Betriebes an.
Welche Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt?
  • Natürlichen Personen: Personalausweis oder Reisepass
  • Vollständig ausgefülltes Formular ggf. mit Beiblatt
  • Juristische Personen: Kopie des  Handelsregisterauszugs
  • Bei Gesellschaften in Gründung / erfolgte noch keine Eintragung: Gesellschaftervertrag ((formlos z.B. für die Daten ab dem 2. Geschäftsführer / Gesellschafter)
  • Handwerkliche Tätigkeiten: Vorlage der Handwerkskarte
  • Hinweis: In Einzelfällen können weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle.
Welche Kosten fallen für den Antragsteller an?
  • Gewerbeanmeldung: 40,00 EUR
  • Gewerbeummeldung: 30,00 EUR
  • Gewerbeabmeldung: 15,00 EUR
  • Erhöhter Bearbeitungsaufwand kann im Einzelfall zu Abweichungen von diesen Grundgebühren führen und im Verfahren eine weitere Gebührenerhebung nach sich ziehen.

Weiterhin muss der Betrieb bei folgenden Behörden angemeldet werden:

  • Beim zuständigen Gewerbeamt (§ 14 GewO) durch Ausfüllung des Formulars.
  • Beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister (sofern der Betrieb von einem Vollkaufmann geführt wird - diese Anmeldung muss schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen).
  • Beim zuständigen Finanzamt in mündlicher oder schriftlicher Form (§ 138 AO).
  • Bei der zuständigen Krankenkasse wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten.
  • Bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung).
  • Beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten bzw. Betriebsstätte.
  • Bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder / und evtl. auch.
  • Bei der Handwerkskammer.

Diese Anmeldungen erfüllen wir für Sie automatisch durch ihre getätigte Anzeige im Gewerbeamt. Jedoch entbindet dies den Gewerbetreibenden nicht von der Pflicht, sich mit oben genannten Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Verbindung zu setzen.

Rechtsgrundlage
  • §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung (GewO)