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Beglaubigungen von Ablichtungen/Abschriften

Ablichtungen oder Abschriften dürfen amtlich beglaubigt werden, wenn

  • das zu beglaubigende Original vorgelegt wird,
  • dieses von einer Behörde ausgestellt wurde oder
  • einer Behörde vorgelegt werden soll.
  • es für den Inlandsgebrauch benötigt wird


Mitzubringen sind:

  • Originale mit Ablichtungen/Kopien in der entsprechenden Anzahl.
  • Ablichtungen/Kopien können auch beim Standesamt vorgenommen werden


Gebühren:

  • 3,50 € je Seite der Erstausfertigung,
  • 1,50 € je Seite der Mehrfachausfertigung.
  • 0,25 € je Kopie, ab 10 Kopien kostet eine Kopie 0,12 € (sofern die Kopien nicht mitgebracht wurden, sondern diese vom Standesamt gefertigt werden müssen)


Ablichtungen oder Abschriften dürfen amtlich nicht beglaubigt werden, wenn

  • weder das Original von einer Behörde ausgestellt wurde, noch die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist,
  • Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden usw.) vorgelegt werden. Gegeben ist hier die alleinige Zuständigkeit des Standesamtes,
  • Ablichtungen/Auszüge aus dem Liegenschaftskataster vorgelegt werden. Gegeben ist hier die alleinige Zuständigkeit des Katasteramtes.
  • Die Beglaubigungen im Ausland vorgelegt werden sollen.