Beglaubigungen von Ablichtungen/Abschriften
Ablichtungen oder Abschriften dürfen amtlich beglaubigt werden, wenn
- das zu beglaubigende Original vorgelegt wird,
 - dieses von einer Behörde ausgestellt wurde oder
 - einer Behörde vorgelegt werden soll.
 - es für den Inlandsgebrauch benötigt wird
 
Mitzubringen sind:
- Originale mit Ablichtungen/Kopien in der entsprechenden Anzahl.
 - Hinweis: Ablichtungen/Kopien werden nicht angefertigt. Diese sind in der gewünschten Anzahl selbst mitzubringen
 
Gebühren:
- 3,50 € je Seite der Erstausfertigung,
 - 1,50 € je Seite der Mehrfachausfertigung.
 
Ablichtungen oder Abschriften dürfen amtlich nicht beglaubigt werden, wenn
- Weder das Original von einer Behörde ausgestellt wurde, noch die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist,
 - Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden usw.) vorgelegt werden. Gegeben ist hier die alleinige Zuständigkeit des Standesamtes,
 - Ablichtungen/Auszüge aus dem Liegenschaftskataster vorgelegt werden. Gegeben ist hier die alleinige Zuständigkeit des Katasteramtes.
 - Die Beglaubigungen im Ausland vorgelegt werden sollen.