Beglaubigungen von Ablichtungen/Abschriften
Ablichtungen oder Abschriften dürfen amtlich beglaubigt werden, wenn
- das zu beglaubigende Original vorgelegt wird,
- dieses von einer Behörde ausgestellt wurde oder
- einer Behörde vorgelegt werden soll.
- es für den Inlandsgebrauch benötigt wird
Mitzubringen sind:
- Originale mit Ablichtungen/Kopien in der entsprechenden Anzahl.
- Ablichtungen/Kopien können auch beim Standesamt vorgenommen werden
Gebühren:
- 3,50 € je Seite der Erstausfertigung,
- 1,50 € je Seite der Mehrfachausfertigung.
- 0,25 € je Kopie, ab 10 Kopien kostet eine Kopie 0,12 € (sofern die Kopien nicht mitgebracht wurden, sondern diese vom Standesamt gefertigt werden müssen)
Ablichtungen oder Abschriften dürfen amtlich nicht beglaubigt werden, wenn
- weder das Original von einer Behörde ausgestellt wurde, noch die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist,
- Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden usw.) vorgelegt werden. Gegeben ist hier die alleinige Zuständigkeit des Standesamtes,
- Ablichtungen/Auszüge aus dem Liegenschaftskataster vorgelegt werden. Gegeben ist hier die alleinige Zuständigkeit des Katasteramtes.
- Die Beglaubigungen im Ausland vorgelegt werden sollen.