Kirchenaustritte
Der Eintritt in eine christliche Religionsgemeinschaft erfolgt durch die Taufe, der Austritt richtet sich nach dem Kirchenaustrittsgesetzes (KiAustrG).
Zuständig für die Entgegennahme und Beurkundung der Kirchenaustrittserklärung ist das Standesamt des Bezirkes, in dem die erklärende Person wohnhaft ist.
Mitzubringen sind:
- Personalausweis
- wenn vorhanden, Taufurkunde bzw. – bescheinigung.
Die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung ist nach dem Kirchenaustrittsgesetz und der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt gebührenpflichtig und kann nur von der austretenden Person persönlich beim Standesamt erklärt und muss öffentlich beurkundet werden. Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30 €.
Über die Erklärung erteilt das zuständige Standesamt der ausgetretenen Person eine Bescheinigung.