Brauchtumsfeuer beantragen
Was sind Traditionsfeuer / Brauchtumsfeuer?
Traditionsfeuer oder Brauchtumsfeuer sind Feuer, die aus kulturellen, religiösen oder traditionellen Gründen entzündet werden. Sie haben oft eine lange Geschichte und sind fester Bestandteil von regionalen oder saisonalen Bräuchen. Häufige Beispiele sind:
Osterfeuer – Wird in vielen Regionen zu Ostern entzündet, um den Winter symbolisch zu vertreiben und den Frühling zu begrüßen.
Johannisfeuer – Wird um den 24. Juni (Johannistag) entzündet, oft als Sonnwendfeuer zur Feier der Sommersonnenwende.
Martinsfeuer – Wird am 11. November zu Ehren des Heiligen Martin entfacht, meist in Verbindung mit Laternenumzügen.
Hexenfeuer/Walpurgisnacht – Wird in der Nacht zum 1. Mai entzündet und hat historische Wurzeln in heidnischen Frühlingsritualen.
Traditionsfeuer / Brauchtumsfeuer aus Sicht der Verwaltung
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Ein Brauchtumsfeuer bedarf einer Anmeldung und Genehmigung des Ordnungsamts:
Hier können Sie das Brauchtumsfeuer online anmelden.
- Traditionsfeuer müssen einen erkennbaren Brauchtums- oder traditionellen Charakter haben (z. B. Osterfeuer, Johannisfeuer)
- Was darf verbrannt werden - was nicht?
- Im Rahmen von Brauchtumsfeuern darf nur trockenes Holz verbrannt werden.
- Das Verbrennen von beschichtetem, behandeltem Holz wie z.B. behandelte Paletten und Schalbretter, Gartenabfällen sowie sonstige Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten.
- Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
- Darüber hinaus muss das verwendete Brennmaterial so trocken sein, dass es unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.
- Welche Anforderungen gibt es an das Feuer?
- Höhe und Durchmesser des Feuers dürfen maximal 2,00 Meter betragen
- Abweichungen sind möglich, wenn nachweislich fachkundiges Personal der Feuerwehr mit entsprechender Ausrüstung vor Ort ist
- Igel, Vögel und andere kleine Tiere suchen sich aufgeschichtete Holzstapel gerne als Versteck bzw. Brutplatz aus. Das Brennmaterial darf daher erst am Tag der Veranstaltung aufgeschichtet werden, damit das Feuer nicht zur Todesfalle wird.
- Rauch und Funkenflug dürfen Personen und benachbarte Grundstücke nicht beeinträchtigen oder gefährden.
- Jegliche Erlaubnis erlischt, automatisch ohne vorherige Ankündigung, ab Waldbrandstufe 4 (hohe Gefahr). Diese ist selbstständig bei der Feuerwehr Weißenfels (03443/302533) durch den Antragssteller zu erfragen.
- Höhe und Durchmesser des Feuers dürfen maximal 2,00 Meter betragen
- Kosten:
- Die generellen Verwaltungskosten betragen 29,00 €
- Rechtliche Grundlage
- §6 in Verbindung mit §16 der Gefahrabwehrverordnung der Stadt Weißenfels
- § 6 Offene Feuer und Grillen im Freien
- (1) Das Anlegen und Unterhalten von Feuern ist ausschließlich auf nichtöffentlichen Flächen in Feuerschalen mit einer Grundfläche von bis zu 1 Quadratmeter und nur beim Verbrennen von unbehandeltem Holz gestattet, wenn dadurch keine übermäßigen Immissionen entstehen und ein Übergreifen auf andere brennbare Stoffe ausgeschlossen ist. Geeignete Mittel zum Ablöschen des Feuers sind jederzeit bereit zu halten. Beim endgültigen Verlassen der Feuerstätte ist das Feuer bzw. die Glut zu löschen.
- (2) Das Grillen ist auf Straßen und in Anlagen verboten. Ausgenommen ist das Grillen an ausgewiesenen Grillplätzen sowie zu öffentlichen Veranstaltungen.
- (3) Genehmigte Feuer im Sinne von § 16 sind ständig zu überwachen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist sie abzulöschen.
- (4) Die Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten. Andere Rechtsvorschriften, nach denen offene Feuer gestattet oder verboten sind, insbesondere nach dem Abfallrecht, bleiben unberührt.
- § 16 Ausnahmen
- Bei Vorlage eines berechtigten Interesses können im Einzelfall auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Ver- und Geboten dieser Verordnung genehmigt werden.
- Demnach sind offene Feuer grundsätzlich verboten, können aber in Ausnahmefällen insbesondere zur Gewährleistung der Brauchtumspflege und ähnlicher Anlässe genehmigt werden.
- § 6 Offene Feuer und Grillen im Freien
- §6 in Verbindung mit §16 der Gefahrabwehrverordnung der Stadt Weißenfels