Inhalt

Planfeststellungsverfahren Deponie Freyburg-Zeuchfeld

Öffentliche Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren gem. §§ 35 ff. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) i. V. m. §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und gleichzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 18 ff. des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG)) für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie der Klasse 0 (DK 0) und der Klasse I (DK I) am Standort Freyburg-Zeuchfeld (Mineralstoffdeponie Freyburg-Zeuchfeld) (Gemarkung Freyburg, Flur 3, Flurstücke (FS) 153/5, 153/6, 156/5, 156/6, 333, 155/3; Flur 4, FS 4/4, 410, 409, 4/7, 70, 3, 1/4, 84/4, 404, 411, 46, 50, 403; Gemarkung Schleberoda, Flur 4, FS 114/1, 146, 114/2; Gemarkung Zeuchfeld, Flur 4, FS 4/2, 7/27, 7/26, 5/1 und 4/1)

1. Die Vorhabenträgerin BLR Burgenland-Recycling GmbH, Weimarer Straße 29, 06618 Naumburg hat für das o. g. Vorhaben beim Burgenlandkreis die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 35 Abs. 2 KrWG i. V. m. §§ 72 ff. VwVfG beantragt.

Die BLR Burgenland-Recycling GmbH beabsichtigt, auf Grund der gegenwärtigen Entwicklung der Abfallwirtschaft im Raum Sachsen-Anhalt-Süd eine Deponie der Deponieklasse 0 auf einer Fläche von 10 ha gemäß § 2 Nr. 6 Deponieverordnung (DepV) in Verbindung mit einer Deponie der Klasse I auf 16 ha gemäß § 2 Nr. 7 DepV innerhalb des Kiessandtagebaus Freyburg-Zeuchfeld zu errichten und zu betreiben.

Die geplante Deponie soll über ein nutzbares Volumen von ca.  1,76 Mio. m3 für die DK 0 und von ca. 2,47 Mio. m3 für die DK I verfügen. Mit dem mittleren Abfallaufkommen von ca. 130.000 t/a (DK 0) und von ca. 180.000 t/a (DK I) ist mit einer Laufzeit des Betriebes von ca. 24 Jahren zu rechnen.

Auf den geplanten Deponien sollen im Rahmen von Baumaßnahmen im westlichen und zentralen Burgenlandkreis von einem Einzugsgebiet im Umkreis von ca. 25 km nicht wiederverwertbare Bauabfälle, wie Boden und Bauschutt sowie Aschen und Schlacken aus der thermischen Abfallbehandlung und nichtverwertbare Stoffe aus der Schlackenaufbereitung beseitigt werden.

Die Alternativenuntersuchung hat ergeben, dass die Kiesgrube Freyburg-Zeuchfeld bezogen auf die anderen Alternativen der am besten geeignete Standort für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie der Klassen 0 und I ist.

Im Planfeststellungsverfahren hat die Vorhabenträgerin dem Burgenlandkreis insbesondere folgende Antragsunterlagen vorgelegt:

  • Planfeststellungsantrag
  • Karten, Zeichnungen und Pläne u. a.:
    - Auszug aus topographischer Karte DTK 10
    - Übersichtsplan digitales Orthophoto DOP 20
    - Katasterplan
    - Flächennutzungsplan
  • Bestandsplan mit Eintragung der Eigentumsverhältnisse, FS und Höhenlinien
  • Fotodokumentation Bestand und 3-D Ansichten
  • Lagepläne Planum Deponieaufstandsfläche
  • Lagepläne und Schnitte der Deponie sowie Infrastruktur
  • Berechnungen und Planungsunterlagen
  • Unterlagen zur Altdeponie
  • Bedarfsermittlung und Vorverträge
  • Weitere Dokumente: Stellungnahmen, Vereinbarungen, Änderung des Abschlussbetriebsplanes für den Kiessandtagebau Freyburg-Zeuchfeld und Festlegung des Untersuchungsrahmens
  • Unterlagen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit nach dem UVPG (UVP-Bericht)
  • Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis
  • Alternativenuntersuchung
  • Fachgutachten
    - Deponieentwässerung
    - Sickerwasserprognose
    - Emissions-/Immissionsprognosen zu Staub, Lärm und Schall
    - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB)
    - Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
    - Standsicherheitsnachweise
    - Geologie und Hydrologie

2. Für das in Rede stehende Vorhaben wird ein Planfeststellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 KrWG i. V. m. §§ 72 ff. VwVfG durchgeführt. Das Planfeststellungsverfahren erfolgt gemäß §§ 72 und 73 VwVfG mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Im Planfeststellungsverfahren ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 KrWG und § 6 UVPG i. V. m. Ziff. 12.2.1 der Anlage 1 zum UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG durchzuführen.  

Sachlich und örtlich zuständig für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist der Burgenlandkreis (untere Abfallbehörde). Das Verfahren zur Bearbeitung des o. g. Antrags wird beim Burgenlandkreis unter dem Aktenzeichen 53-71-03-02-21927-2023 geführt. Die Entscheidung erfolgt durch Planfeststellungsbeschluss.

Mit den gemäß Nr. 3 dieser Bekanntmachung veröffentlichten Planunterlagen wurde ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt. Die nachfolgenden Hinweise gelten auch für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG entsprechend.

3. Die Antragsunterlagen einschließlich des UVP-Berichts und die dem Burgenlandkreis zum Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 und 5 VwVfG sowie §§ 18 und 19 UVPG in der Zeit

vom 20.12.2024 (erster Tag) bis einschließlich 20.01.2025 (letzter Tag)

bei den folgenden Auslegungsstellen aus und können dort während der angegebenen Zeiten eingesehen werden (eine vorherige Terminabsprache wird empfohlen):

a)  Burgenlandkreis

Umweltamt
Zimmer 120 – Sekretariat Umweltamt
Am Stadtpark 6
06667 Weißenfels

Zeiten:

Montag:           von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr
Dienstag:         von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 17:30 Uhr
Mittwoch:         von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr
Donnerstag:     von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr
Freitag:            von 08:30 bis 11:30 Uhr

Ruf-Nr. zur Terminabsprache: 03443 37 24 08

b)  Stadt Weißenfels

Fachbereich III Städtische Dienste und Stadtentwicklung
Abteilung Stadtplanung
Zimmer 220 – Frau Gäßler
Klosterstraße 5
06667 Weißenfels

Zeiten:

Montag:            von 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag:         von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 bis 17:30 Uhr
Mittwoch:         von 9:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:     von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 bis 15:30 Uhr
Freitag:            von 9:00 bis 12:00 Uhr

Ruf-Nr. zur Terminabsprache: 03443 37 05 61

4. Darüber hinaus erfolgt während des o. unter 3. genannten Auslegungszeitraumes die Zugänglichmachung der Antragsunterlagen einschließlich des UVP-Berichts und der dem Burgenlandkreis zum Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen im Internet wie folgt:

-    auf der Homepage des Burgenlandkreises unter:
     https://www.burgenlandkreis.de/de/amtliche-bekanntmachungen/errichtung-und-betrieb-einer-deponie-der-klasse-0-dk-0-und-der-klasse-i-dk-i.html

-    über das UVP-Portal der Länder unter:
     https://www.uvp-verbund.de/startseite (Suchbegriff: „Deponie Freyburg-Zeuchfeld“).

5. Einwendungen gegen den Plan von denjenigen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG oder sonstige Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit können bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, § 21 Abs. 2 UVPG), also

vom 20.12.2024 (erster Tag) bis einschließlich 20.02.2025 (letzter Tag)

schriftlich oder zur Niederschrift an

die Planfeststellungsbehörde:

Burgenlandkreis
Umweltamt
Schönburger Straße 41
06618 Naumburg

oder an den                                       

Fachbereich III Städtische Dienste und Stadtentwicklung 
Abteilung Stadtplanung
Klosterstraße 5
06667 Weißenfels       

gerichtet werden.

Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG).

Mit Ablauf dieser Einwendungs-, Stellungnahme- und Äußerungsfrist sind alle Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwVfG, § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG).

Die Einwendungen, Stellungnahmen oder Äußerungen sollen neben Vor- und Familiennamen bzw. Namen der juristischen Person auch die volle und leserliche Anschrift des Einwendenden, Stellungnehmenden oder Äußernden enthalten. Aus den Einwendungen, Stellungnahmen oder Äußerungen muss zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen. Nach Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist werden die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen, die sonstigen Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit sowie die Stellungnahmen von Behörden der Antragstellerin sowie den beteiligten Behörden zur Stellungnahme bekannt gegeben. Auf Verlangen des jeweiligen Einwenders/Stellungnehmenden/Äußernden wird dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit diese Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung oder Stellungnahme erforderlich sind.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht wurden (gleichförmige Eingaben gemäß § 17 VwVfG), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Die vorstehende Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 BNatSchG anerkannten Vereine sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), von der Auslegung des Plans.

6. Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde (Burgenlandkreis) die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (§ 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG).

Gemäß § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4. a) VwVfG wird darauf hingewiesen, dass die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können.

Abweichend von den Vorschriften des § 73 Absatz 6 Satz 2 bis 5 VwVfG wird der Erörterungstermin bereits in der hier vorliegenden Bekanntmachung bestimmt auf:

Mittwoch, den 02.04.2025, ab 09:00 Uhr
im Landratsamt Burgenlandkreis
Raum 2.317 (Kreistagssaal)
Schönburger Str. 41
06618 Naumburg.

Kann die Erörterung nach Beginn des Termins an dem festgesetzten Tag nicht abgeschlossen werden, so wird sie am nächsten Tag zur gleichen Zeit am selben Ort fortgesetzt.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich, d. h. es sind nur Personen, Behörden und Verbände (Beteiligte/Betroffene) zugelassen, die fristgerecht Stellungnahmen abgegeben bzw. Einwendungen erhoben haben. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde (Burgenlandkreis) zu geben ist.

Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen zu erörtern, soweit dies für die Planfeststellung nach dem KrWG von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, Gelegenheit zu deren Erläuterung geben.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der für das Verfahren zuständigen Behörde, dem Burgenlandkreis, angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungs- und Äußerungsfrist von dem Zeitpunkt der Übermittlung angeforderter Informationen bzw. der Beantwortung gestellter Fragen unberührt bleibt.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

7. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Weißenfels, den

Stadt Weißenfels

- Der Oberbürgermeister -
Martin Papke

25.10.2024