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Datum: 01.04.2022

17. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am 31. März 2022 die 17. Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen. Die Regelungen treten am 3. April 2022 in Kraft.


Eine Testpflicht gilt danach weiterhin in Krankenhäusern, Pflegediensten, Behinderteneinrichtungen und verwandten Gesundheitsbereichen. Gleiches gilt für Kitas, Gefängnisse und Asylunterkünfte. In den Schulen gilt die Testpflicht für Schüler und Personal nur noch bis zum 24. April 2022. Mindestens drei Tests pro Woche sind bis zum 10. April 2022 vorgesehen, danach wird die Zahl auf zwei abgesenkt.


Die Verpflichtung, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt künftig insbesondere in folgenden Bereichen:

-Arztpraxen und Krankenhäuser,

-Einrichtungen für ambulantes Operieren,

-Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

-Dialyseeinrichtungen,

-Tageskliniken,

-ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

-Rettungsdienste,

-voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen,

V-erkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs,

-Obdachlosenunterkünfte,

-Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.


Darüber hinaus wird auch in den übrigen Bereichen wie zum Beispiel in Ladengeschäften empfohlen, weiterhin einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auf Mindestabstände zu achten und sich regelmäßig zu testen.


Die Landesverordnung enthält keine Verordnungsermächtigung mehr für die Landkreise. Demgemäß muss die 7. Corona-Schutzverordnung des Burgenlandkreis am 2. April 2022 auslaufen. Die Regelungen zur Absonderung und Quarantäne werden durch die anliegende Allgemeinverfügung Nr. 4 des Burgenlandkreises zunächst bis zum 30. April 2022 fortgeführt. Verschärfende Regelungen wie eine Testpflicht für Geimpfte und Genesene kann der Burgenlandkreis jedoch nicht mehr anordnen.

(Angaben ohne Gewähr)