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Datum: 02.05.2022

Burgenlandkreis ermöglicht verkürzte Quarantäne von 5 Tagen

Im Burgenlandkreis gilt seit 1. Mai 2022 die neue vom Landrat erlassene Allgemeinverfügung zur Regelung der Quarantäne.

Darin wird die Verkürzungen der Quarantäne aufgegriffen, die bereits in den Freistaaten Bayern und Sachsen Anwendung findet und in Kürze auch Gegenstand einer Empfehlung des RKI werden sollen.

In den Ziffern 1 und 2 wird die Quarantäne für 10 Tage angeordnet und die Möglichkeit eröffnet, nach fünf Tagen - soweit man 48 Stunden ohne Symptome war – die Quarantäne zu verlassen (Ziffer 3).

Die in Ziffer 3 beschriebenen Symptome, die maßgeblich sind, wurden reduziert auf diejenigen, die auch nach der Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung vorgegeben sind.

Ausdrücklich aufgenommen wurde in Ziffer 4, dass Beschäftigte der genannten Einrichtungen ihre Tätigkeit erst wieder aufnehmen dürfen, wenn sie einen negativen Test vorweisen können. Dieser kann auch ein solcher sein, der im Rahmen der betrieblichen Testung unter Aufsicht erfolgt (Ziffer 2 e). Argument ist hier der Umgang mit besonders zu schützenden Personen (Alte, Kranke, etc.). Die Testverpflichtung vor Arbeitsaufnahme besteht unabhängig davon, wann die Quarantäne endet. Hier steht der Schutzgedanke im Vordergrund.

Die automatische Quarantäne für Kontaktpersonen entfällt.

Bei den Ziffern 5 bis 12 handelt es sich um die üblichen Vorgaben, die von dem Infizierten zu beachten sind.

Bei den Ziffern 13 und 14 wird der Übergang von der alten zu der neuen Allgemeinverfügung geregelt. In Ziffer 13 wird bestimmt, dass eine Kontaktquarantäne, die aufgrund der Altregelung bestand mit Inkrafttreten der neuen Allgemeinverfügung endet. In Ziffer 14 wird bestimmt, dass sich das Ende der Quarantäne sowie die Möglichkeit der Tätigkeitsaufnahme in bestimmten Einrichtungen ab Inkrafttreten nach dieser Allgemeinverfügung bestimmt.