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Datum: 21.03.2022

Corona-Schutzmaßnahmen gelten in Sachsen-Anhalt noch bis 2. April

Der Bundestag hat am 17. März 2022, der Bundesrat am 18. März 2022 eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Nach dem geplanten Ende der meisten Corona-Regelungen in Deutschland zum 20. März 2022 sollen zukünftig nur noch wenige Basismaßnahmen (s. unten) gelten. Über weitergehende Einschnitte können jedoch die Landesparlamente im Falle von lokalem Ausbruchsgeschehen (s. Hotspot-Strategie) entscheiden, wenn eine konkrete Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems gilt. Arbeitgeber sollen künftig über Maßnahmen im Rahmen ihres betrieblichen Hygienekonzeptes entscheiden (s. unten). Die neuen Regelungen gelten bis zum 23. September 2022. Angesichts der hohen Infektionszahlen steht es den Bundesländern frei, die aktuell geltenden Regelungen bis zum 2. April 2022 zu verlängern.

Die Landesregierung in Sachsen-Anhalt macht von dieser Übergangsregelung Gebrauch. Mit der Änderung der 16. Eindämmungsverordnung hat die Landesregierung in Sachsen-Anhalt auf der Grundlage des geänderten Infektionsschutzgesetzes des Bundes grundlegende Corona-Schutzmaßnahmen bis einschließlich 2. April 2022 verlängert. Es gelten weiterhin Maskenpflichten in wichtigen Bereichen, wesentliche Einschränkungen werden allerdings aufgehoben. Die neue Eindämmungsverordnung ist am 19. März 2022 in Kraft getreten.

Damit gilt:

Im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie in geschlossenen Räumen wie Gaststätten, Beherbergungsbetrieben und Ladengeschäften muss mindestens ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum werden aufgehoben.

Für Veranstaltungen, Kulturangebote und Sportveranstaltungen werden die zulässigen Personenobergrenzen gestrichen. Das 2G-Plus-Zugangsmodell kann freiwillig vom Veranstalter gewählt werden. Dann können Mindestabstände unterschritten und auf das Tragen einer Maske verzichtet werden. Eine verpflichtende Anwendung des 2G oder des 2G-Plus-Modells besteht

nicht mehr. Stattdessen gilt insbesondere für diese Bereiche grundsätzlich die 3G-Zugangsregelung.

Für Jahr- und Spezialmärkte im Freien entfällt die Testpflicht.

Die Corona-Test-Vorschriften für Schulen bleiben bestehen: Schülerinnen und Schüler müssen sich mittels Selbsttest an mindestens drei Tagen in der Woche auf das Corona-Virus testen.

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Basismaßnahmen laut Infektionsschutzgesetz:

Unabhängig von einem konkreten Ausbruchsgeschehen sollen die Länder zukünftig die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske in Arztpraxen, Pflegeheimen, Kliniken und dem öffentlichen Personennahverkehr anordnen dürfen. Bei Benutzung des Fernverkehrs oder von Flugzeugen gilt

grundsätzlich Maskenpflicht. Die Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 soll durch die Länder ferner in Schulen, Krankenhäuser, Pflegeheimen, Justizvollzugsanstalten und vergleichbaren Einrichtungen angeordnet werden können.

Hotspot-Strategie:

Wenn sich vor Ort eine Corona-Lage zuspitzt, sollen schärfere Auflagen verhängt werden können – unter der Voraussetzung, dass das Landesparlament es beschließt und dafür die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage feststellt. In einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft sollen dann extra Maßnahmen erlassen werden können: Maskenpflichten, Abstandsgebote, Hygienekonzepte sowie Impf-, Genesenen- oder Testnachweise – also Regeln wie 2G und 3G. Dies kann für Stadtteile, Städte, Regionen oder im Extremfall ein ganzes Bundesland gelten. Von einer konkreten Gefahr für eine sich dynamisch ausbreitende Infektionslage ist auszugehen, wenn eine deutlich gefährlichere Virusvariante kursiert oder wegen vieler Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der Region droht. Ein Mechanismus mit bezifferten Grenzwerten ist nicht vorgesehen.

Arbeitsschutzverordnung:

Die Basisschutzmaßnahmen werden nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern sollen durch die Arbeitgeber als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt werden. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z. B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen. Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impfmöglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen. Die Änderungen treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.

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