Verlängerung der Teilbaugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen
Sie können die Verlängerung Ihrer Teilbaugenehmigung beantra-gen. Hier erhalten Sie weitere Informationen.
Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine gültige Teilbaugenehmigung für die Errichtung einer Anlage haben, können Sie eine Verlängerung der Teilbaugenehmigung beantragen.
Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Teilbaugenehmigung um jeweils maximal ein Jahr verlängern. Dafür dürfen sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht geändert haben.
Verfahrensablauf
- Schreiben Sie den Antrag und geben Sie darin an, auf welche Teil-baugenehmigung sich Ihr Antrag auf Verlängerung bezieht.
- Reichen Sie den Antrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
- Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.
- Leisten Sie die Vorauszahlung.
- Bestehen Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese aufzuklären.
- Reichen Sie in diesem Fall die Klarstellung ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die notwendigen Stellen.
- Sie erhalten dann die Verlängerung der Teilbaugenehmigung sowie einen Gebührenbescheid.
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Zahlen Sie die Gebühren.
Voraussetzungen
Sie haben eine gültige Teilbaugenehmigung für die Errichtung einer Anlage.
Die rechtlichen Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich nicht geändert.
Gebühren
Kosten: mindestens 50 Euro
Die Kosten hänge von folgenden Faktoren ab:
- Aufwand für die Prüfung der Teilbaugenehmigung
- Erwartete Kosten der Bauausführung
Frist
Sie müssen den Antrag auf Verlängerung stellen, solange die Teilbaugenehmigung gültig ist.
Die Teilbaugenehmigung kann maximal um 1 Jahr verlängert werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- § 73 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung BauVorlVO)
- Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB 2022)
- Baugebührenverordnung (BauGVO)
Rechtsbehelf
Sie können Widerspruch einlegen.