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Vorläufigen Reisepass beantragen

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Ein vorläufiger maschinenlesbarer Reisepass wird nur ausgestellt, wenn die Zeit selbst für die Ausstellung eines Expresspasses (Herstellungsdauer werktags innerhalb von 72 Stunden) zu knapp ist und dieser nicht mehr rechtzeitig vor dem ersten Gebrauch ausgehändigt werden kann. Die Eilbedürftigkeit ist anhand geeigeneter Unterlagen nachzuweisen. Die Gültigkeit ist auf die Höchstdauer von 12 Monaten begrenzt.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt, in der Ihr Hauptwohnsitz ist.

Verfahrensablauf

Sie müssen für die Beantragung des Reisepasses (e-Pass) persönlich vorstellig werden. Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Sie müssen lediglich unterschreiben.

Die persönliche Vorsprache ist wegen der eigenhändigen Unterschrift auf dem Antragsvordruck und der Identitätsprüfung unabdingbar. Die Identität kann durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen werden. Dies ist in aller Regel der Personalausweis oder der bisherige Reisepass.

Dagegen kann der Reisepass auch von einem schriftlich Bevollmächtigten, der sich ausweisen muss, abgeholt werden.

Erforderliche Unterlagen - Beantragung eines vorläufigen Dokumentes

  • Aktueller Personalausweis
  • Aktuelles, biometrisches Lichtbild
  • Geburtsurkunde, sowie zum Nachweis der aktuellen Namensführung Eheschließungsurkunde oder Nachweis zur Namensänderung, wenn Änderungen zur Geburtsurkunde vorliegen
  • Bei Beantragung eines vorläufigen Reisepasses muss der Nachweis erbracht werden, dass keine Beantragung eines Express-Reisepasses möglich ist (Ticket, Reisebestätigung o.ä.)
  • Gebühr:
    • Vorläufiger Personalausweis: 10,00 Euro
    • Vorläufiger Reisepass: 26,00 Euro

Bearbeitungsdauer

  • 0 Tag(e)
    • Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort

Frist

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.

Hinweise (Besonderheiten)

Es ist nicht zulässig, im vorläufigen Reisepass nachträglich den Namen zu ändern.

Der Verlust eines vorläufigen Reisepasses muss unverzüglich angezeigt werden.

Informationen über Einreisebestimmungen verschiedener Länder sowie weitere Hinweise zum Reiseziel können auf den Seiten des Auswärtigen Amtes abgerufen werden.

Rechtsgrundlage(n)