Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses für das Vorhaben »IAW - Industrielle Abwärme - Errichtung und Betrieb einer Fernwärmetrasse von Leuna nach Kulkwitz«
Stadt Weißenfels, den 28.01.2025
Bekanntmachung
über die Auslegung/Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses für das Vorhaben „IAW-Industrielle Abwärme - Errichtung und Betrieb einer Fernwärmetrasse von Leuna nach Kulkwitz, Abschnitt Sachsen-Anhalt "
betroffene Gemarkungen:
- Spergau (Stadt Leuna, Landkreis Saalekreis),
- Wengelsdorf und Großkorbetha (Stadt Weißenfels, Landkreis Burgenlandkreis),
- Bad Dürrenberg, Tollwitz und Nempitz (Stadt Bad Dürrenberg, Landkreis Saalekreis) und
- Prittitz (Stadt Teuchern, Landkreis Burgenlandkreis).
I.
Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes vom 18.12.2024 (Az.: 308.5.1-05120-F6.23) wurde der Plan für das o. g. Vorhaben gemäß §§ 65 Abs. 1 und 67 UVPG sowie § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. den §§ 72 bis 75 VwVfG festgestellt.
Vorhabenträgerin ist die Stadtwerke Leipzig GmbH.
Das Vorhaben unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses.
II.
Der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen können auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes (https://lsaurl.de/PlanfeststellungLVwA)
in der Zeit vom 24.02.2025 bis einschließlich 10.03.2025 eingesehen werden.
Zusätzlich liegt eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen
vom 24.02.2025 bis einschließlich 10.03.2025
in der Stadt Weißenfels zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Unterlagen sind einsehbar in der Stadt Weißenfels, Fachbereich III, Technische Dienste und Stadtentwicklung, Abt. Stadtplanung, Klosterstraße 5, 06667 Weißenfels,
während der Dienststunden
Montag: von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Mittwoch: von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag: von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Der Planfeststellungsbeschluss wird der Vorhabenträgerin und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, individuell zugestellt (§ 74 Abs. 4 VwVfG).
Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss allen übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
III.
Gegenstand des Vorhabens
Das geplante Vorhaben „IAW – Industrielle Abwärme – Errichtung und Betrieb einer Fernwärmetrasse zwischen Leuna und Kulkwitz, Abschnitt Sachsen-Anhalt“ umfasst:
• die Verlegung der Fernwärmeleitung von Leuna bis an die Landesgrenze zu Sachsen (ca. 14 km Leitungslänge) mit einer Leitungsdimension von DN 700 (jeweils Vor- und Rücklauf) und einem Nenndruck von 25 bar inkl. aller betriebsnotwendigen technischen Einrichtungen und
• den Bau einer Wärmeübertragerstation (WÜST) auf dem Gelände der TotalEnergies Raffi-nerie Mitteldeutschland GmbH in Leuna (TRM).
Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses
Der Planfeststellungsbeschluss stellt den Plan für das oben genannte Vorhaben fest.
Der Beschluss enthält zahlreiche Schutzmaßnahmen, Auflagen und sonstige Regelungen. Diese dienen u. a. dem Schutz von Natur und Landschaft, dem Schutz vor Baulärm sowie dem Schutz weiterer öffentlicher und privater Belange.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde des Landesverwaltungsamtes auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
Der Vorhabenträgerin wurde eine natur- und landschaftspflegerische Genehmigung erteilt.
Im Verfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden.
Die sofortige Vollziehung des Beschlusses wurde angeordnet.
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt,
Breiter Weg 203 - 206 in 39104 Magdeburg
erhoben werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtig-ten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Präsidenten, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale)) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Ver-spätung genügend entschuldigt. Dies gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für diese Fernwärmetrasse hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim oben genannten Oberverwaltungsgericht gestellt und begründet werden.
Martin Papke
Oberbürgermeister Stadt Weißenfels