Öffentliche Bekanntmachung über die Widmung der Uferpromenade
Stadt Weißenfels
Öffentliche Bekanntmachung über die Widmung einer Straße
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2023 (GVBl. LSA S. 178) wird hiermit folgende straßenrechtliche Entscheidung öffentlich bekanntgemacht:
- 1. Widmung:
Die in der Lagebeschreibung in Ziff. 2. bezeichnete, im Gebiet der Stadt Weißenfels gelegene Uferpromenade wird nach den Festsetzungen in Ziff. 3. zur öffentlichen Straße gewidmet.
- 2. Lagebeschreibung:
Die Uferpromenade besteht aus zwei Straßenzügen. Der eine Straßenzug beginnt an der Großen Brücke (Kreisverkehr Niemöllerplatz) und verläuft in östlicher Richtung ca. 313 m bis zur Kleinen Brücke. Der zweite Straßenzug beginnt neben der Promenade 25, verläuft ebenfalls östlich ca. 371 m und endet am Parkplatz am Töpferdamm (nordöstlich).
- 3. Festsetzungen:
a) Klassifizierung: Gemeindestraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA
b) Träger der Straßenbaulast: Stadt Weißenfels
c) Widmungsbeschränkung: der erste Straßenzug ist ein gemeinsamer Geh- und Radweg; der zweite Straßenzug ist nur ein Gehweg
- 4. Zeitpunkt der Widmung:
Die Widmung wird an dem auf diese Bekanntmachung folgenden Tag wirksam.
- 5. Hinweis
Der Inhalt dieser Bekanntmachung wird zusätzlich in der Zeit vom 21.11.2025 bis 05.12.2025 auf der Internetseite der Stadt Weißenfels www.weissenfels.de unter der Rubrik Bürgerservice- Stadtentwicklung- Veröffentlichungen- Bekanntmachungen veröffentlicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur bzw. nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Widerspruch beim Oberbürgermeister der Stadt Weißenfels, Markt 1, 06667 Weißenfels erhoben werden.
Weißenfels, den 05.09.2025
Martin Papke
Oberbürgermeister