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Hinweise Übermittlungssperren

Widerspruchsrechte für Melderegisterdaten

Mit der Eintragung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre oder einem bedingten Sperrvermerk wird die Erteilung von Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen eingeschränkt oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht.

1. Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Frauen und Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit können sich zu einem freiwilligen Wehrdienst bis zu 23 Monaten Dauer verpflichten. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial für den freiwilligen Wehrdienst übermitteln die Meldebehörden nach
§ 58 Soldatengesetz dem Bundesamt für Wehrverwaltung bis zum 31. März eines jeden Jahres:

  • Familienname
  • Vorname und
  • gegenwärtige Anschrift

aller Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden.

Die erhobenen Daten dürfen vom Bundesamt für Wehrverwaltung nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden und sind spätestens nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten wieder zu löschen.

Die Datenübermittlung der Meldebehörden an das Bundesamt für Wehrverwaltung ist nur zulässig, soweit die Betroffenen nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz nicht widersprochen haben.

2. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Gemäß § 42 Abs. 2 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zu Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, nachfolgende Daten übermitteln:

  • Vor- und Familiennamen
  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Geschlecht
  • derzeitige Staatsangehörigkeit
  • Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
  • derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift
  • Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz
  • bedingter Sperrvermerk nach § 52 Bundesmeldegesetz
  • Sterbedatum

Familienmitglieder sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

3. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels

Gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 2 Bundesmeldegesetz darf eine einfache Melderegisterauskunft

  • Name
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschrift sowie
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels erteilt werden, es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt. Eine generelle Einwilligung für einen oder beide der oben genannten Zwecke kann bei der Meldebehörde gestellt werden oder direkt dem jeweiligen Anfragenden gegenüber schriftlich erteilt werden. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

4. Auskünfte aus Anlass von Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über

  • Vor- und Familiennamen
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden dürfen den Parteien, Antragstellern, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, auch Einzelbewerbern, Auskünfte erteilt werden.
Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Die Erteilung von Auskünften unterbleibt ebenso, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz vorliegt.

5. Auskünfte über Ehe- und Altersjubiläen

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über:

  • Vor- und Familiennamen
  • Doktorgrad
  • Anschriften
  • Datum und Art des Jubiläums

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Gegen die Übermittlung der Daten kann Widerspruch eingelegt werden. Bei Ehepaaren reicht der Widerspruch durch eine Person. Die Erteilung von Auskünften unterbleibt ebenso, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz vorliegt.

6. Auskünfte an Adressbuchverlage

Gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz darf Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren

  • Vor- und Familiennamen
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die Übermittlung von Daten ist jedoch nur zulässig, sofern der Betroffene nicht widersprochen hat. Die Erteilung von Auskünften unterbleibt ebenso, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Bundesmeldegesetz vorliegt.