Auf der Grundlage des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchStG) hat die Stadt Weißenfels eine Schiedsstelle eingerichtet. Diese ist mit zwei Schiedspersonen besetzt und zuständig für diverse Streitigkeiten der Einwohner der Stadt Weißenfels einschließlich seiner Ortschaften.
Bei nachfolgenden Streitigkeiten werden die Schiedspersonen auf Antrag tätig:
Eine freiwillige Streitschlichtung kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche durchgeführt werden. Dabei ist das Schlichtungsverfahren der Schiedsstelle darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege eines Vergleiches beizulegen. Solche vermögensrechtlichen Ansprüche sind zum Beispiel Ansprüche aus Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, auf Schadenersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, Beachtung der Hausordnung oder Wahrung nachbarrechtlicher Belange.
Bei einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist eine gerichtliche Klage erst zulässig, nachdem die Parteien versucht haben, den Streit zunächst gütlich beizulegen und dies gescheitert ist. Dies betrifft Streitigkeiten gem. § 34 a Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG), so zum Beispiel Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen Überhang von Ästen und Wurzeln, Hinüberfallen von Laub und Früchten, Grenzbäumen, Lärm, Rauch und Grenzabstand von Pflanzen sowie Streitigkeiten wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Das Sühneverfahren in Strafsachen vor Erhebung der Privatklage gemäß § 380 Strafprozessordnung (StPO) betrifft zum Beispiel: Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung, Köperverletzungen, Sachbeschädigungen, Hausfriedensbruch, Bedrohung und die Verletzung des Briefgeheimnisses. Eine Klage ist hier erst zulässig, nachdem ein Sühneversuch vor der Schiedsstelle erfolglos versucht worden ist.
Folgende Schiedspersonen sind für Sie da und kümmern sich um Ihr Anliegen:
Schiedsstelle Nr. 1 | Schiedsstelle Nr. 2 |
Herr Reinhard Fekl | Herr Thomas Janssen |
zuständig für alle Streitigkeiten, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz in der Kernstadt der Stadt Weißenfels hat |
zuständig für alle Streitigkeiten, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz in den Ortsteilen der Stadt Weißenfels hat |
Stadt Weißenfels E-Mail: schiedsstelle1wsf@gmx.de erreichbar unter der Telefonnummer 0157/80696488 Dienstag : 13:00 - 15:00 Uhr Mittwoch : 15:00 - 17:00 Uhr |
Stadt Weißenfels E-Mail: schiedsstelle2wsf@gmx.de erreichbar unter der Telefonnummer 0157/80696490 Donnerstag : 15:30 - 18:00 Uhr |
Hinweis zum Verfahren:
Üblicherweise erfolgt die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens mittels Antragsschrift. Eine Antragsschrift muss an die Schiedsstelle gerichtet sein und Namen, Vornamen und Anschrift der Parteien, die Beschreibung des Streitgegenstandes, des Begehrens und die Unterschrift des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten enthalten.
Die Schiedsstellen erheben für ihre Tätigkeit eine Gebühr bis zu einer Höhe von 75 € (je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles), welche als Kostenvorschuss mit Antragstellung fällig ist. Darüber hinaus werden Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie die Ausfertigung und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen erhoben sowie Auslagen für Zustellungen an die Parteien und ggf. die Entschädigung eines hinzugezogenen Dolmetschers. Im Falle des Zustandekommens eines Vergleiches beträgt die Gebühr 50 €. Eine Regelung über die Kostentragungspflicht zwischen den beteiligten Parteien kann im Vergleich individuell geregelt werden.
Bei weiteren Fragen zur Zuständigkeit oder im Falle eines Klärungsbedarfs vor Einleitung eines Schiedsverfahrens wenden Sie sich bitte an das Rechtsamt der Stadt Weißenfels unter der Telefonnummer +49 3443/ 370-301.
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