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Beschwerde einlegen gegen Bedienstete des Ministeriums für Inneres und Sport und den zugeordneten Behörden

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Sie wollen eine Beschwerde einlegen? Informieren Sie sich hier, wenn Sie gegen Bedienstete des Ministeriums für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt oder dessen zugehörigen Behörden Beschwerde einlegen wollen.

Allgemeine Informationen

Sie können sich mit Ihrem Lob oder Ihrer Kritik über einzelne Bedienstete oder Behörden an die Zentrale Beschwerdestelle wenden.  

Neben den Bediensteten des Ministeriums können Sie sich über folgende Bereiche beschweren:

  • im Polizeibereich über die Bediensteten
  • der Polizeiinspektion Magdeburg,
  • der Polizeiinspektion Halle (Saale),
  • der Polizeiinspektion Dessau-Roßlau,
  • der Polizeiinspektion Stendal und
  • der Polizeiinspektion Zentrale Dienste,
  • des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalts sowie
  • der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt
  • im Verwaltungsbereich über die Bediensteten
  • des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt,
  •  des Landessarchivs Sachsen-Anhalt,
  • des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt,
  • des Aus- und Fortbildungsinstituts Sachsen-Anhalt sowie
  • des Institutes für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge.

Mit Ihrer Beschwerde kann das Auftreten oder Verhalten von Bediensteten überprüft werden. Ein mögliches Fehlverhalten ist zum Beispiel eine Handlung, die der Situation nicht angepasst war. Das Verhalten kann sich im Tonfall, in der Wortwahl, in Gesten, in Äußerungen oder in der Art und Weise des Umgangs ausdrücken.

Verfahrensablauf

Ihre Beschwerde können Sie über den Online-Dienst der Zentralen Beschwerdestelle einreichen. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Beschwerde folgendermaßen einzureichen:

  • mündlich oder
  • formlos schriftlich per Brief, Fax, E-Mail oder
  • elektronisch über das eRevier

Die Beschwerdestellen nehmen Ihre Beschwerde entgegen, prüfen sie inhaltlich und geben Ihnen so schnell wie möglich eine Antwort.

Zuständige Stelle

Sie können sich bei allen Behörden im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport direkt beschweren. Daneben können  Sie sich auch an die Zentrale Beschwerdestelle im Ministerium wenden.

Die Anschriften der Behörden können Sie dem Verzeichnis der  Homepage der Zentralen Beschwerdestelle entnehmen.

Voraussetzungen

Ihre Beschwerde betrifft das Auftreten und Verhalten von Bediensteten oder Behörden des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt.

Erforderliche Unterlagen

keine

Tipp: Um den Sachverhalt verständlich zu machen oder nachzuweisen, sind Dokumente (als Kopie) hilfreich. Verfügen Sie über solche, sollten Sie diese vorlegen.

Frist

keine

Tipp: Eine zeitnahe Beschwerde ist für alle Beteiligten hilfreich. Insbesondere erleichtert es die Aufklärung, wenn die Begebenheit für alle noch gut in Erinnerung ist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist unter anderem vom Inhalt und vom Schwierigkeitsgrad der Beschwerde abhängig. Alle Beschwerdestellen sind jedoch daran interessiert, Ihre Beschwerde so schnell wie möglich zu klären.

Formulare

Für den Vortrag Ihrer Anliegen gibt es keine Formvorschriften. Allerdings sehen die Vorgaben zum Schutz der persönlichen Daten eine  gesonderte Erklärung zum Umgang mit diesen Daten (Datenschutzerklärung) vor.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Beschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf. Die Beschwerde kann keine förmlichen Rechtsbehelfe (Rechtsmittel) ersetzen. Sie schiebt die Umsetzung von behördlichen Entscheidungen oder Maßnahmen nicht auf oder verhindert sie. Mögliche Fristen laufen weiter. Wollen Sie Umsetzungen oder Fristen stoppen, müssen Sie Widerspruch oder Klage erheben oder ein gerichtliches Eilverfahren beantragen.

Wenn Sie dies wünschen, nehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beschwerdestellen auch gerne mit Ihnen den persönlichen Kontakt auf. Teilen Sie dazu einfach Ihre Erreichbarkeit mit.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Eine Entscheidung im Verfahren einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist nicht rechtsmittelfähig. Das bedeutet, Sie können hiergegen  keinen Widerspruch oder Klage einreichen.