Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen von baurechtlichen Anforderungen für genehmigungsfrei gestellte Vorhaben beantragen
Wenn Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von bau-rechtlichen Vorschriften beantragen wollen, informieren Sie sich hier.
Allgemeine Informationen
Sie müssen sich bei der Verwirklichung Ihres Bauvorhabens an die Vorschriften, wie z.B. die Bauordnung, halten. Wenn Ihr Vorhaben jedoch davon abweicht, müssen Sie einen Antrag stellen:
Das gilt für:
- Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderun-gen,
- Ausnahmen oder Befreiungen von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen und
- Ausnahmen von Regelungen der Baunutzungsverordnung.
Bitte begründen Sie Ihren Antrag.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Verfahrensablauf
- Eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von bau-rechtlichen Vorschriften beantragen Sie digital oder schriftlich.
- Ausnahmen und Befreiungen müssen vor Einreichung der Bauunterlagen bei der Gemeinde genehmigt worden sein.
- Bei schriftlicher Antragstellung gehen Sie wie folgt vor:
- Stellen Sie den Antrag. Geben Sie darin an, welche Abweichung, Ausnahme oder Befreiung Sie erreichen möchten.
- Reichen Sie den Antrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
- Gegebenenfalls fordert diese Sie zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.
- Leisten Sie die Vorauszahlung.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und erteilt einen Bescheid sowie einen Gebührenbescheid.
-
Zahlen Sie die Gebühren.
Erforderliche Unterlagen
Antrag (digital oder schriftlich) mit Begründung
Gebühren
Die Gebühren hängen von folgenden Faktoren ab:
- Aufwand für die Prüfung der Abweichung
- Erwartete Kosten der Bauausführung
- Für die Zulassung einer Abweichung oder Befreiung
Gebühr: Mindestens 50,00 EUR, höchstens 5000,00 EUR. (Vorkasse: nein)
- Für die Zulassung einer Ausnahme
Gebühr: Mindestens 50,00 EUR, höchstens 500,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Hinweise (Besonderheiten)
Sind für das Bauvorhaben Ausnahmen und Befreiungen erforder-lich, müssen diese vorab genehmigt worden sein.
Rechtsgrundlage(n)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- §§ 61, 66 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung BauVorlVO)
- Baugebührenverordnung (BauGVO)
- Anlage für die Verwaltungsvorschrift zur Einführung technischer Baubestimmungen
Rechtsbehelf
Sie können Widerspruch einlegen.