Inhalt
Datum: 13.12.2024

Stadtratssitzung Dezember 2024

Der Weißenfelser Stadtrat kam am 12. Dezember 2024 zur Sitzung im Ratssaal am Kloster zusammen. Insgesamt 30 Stadträte waren bei der Sitzung anwesend. Themen der Tagesordnung waren:

Beschlüsse

Berufung Ortswehrleiter und stellvertretender Ortswehrleiter Pettstädt der Freiwilligen Feuerwehr Weißenfels–

Der Weißenfelser Stadtrat hat die Berufung von Herrn Steve Tyroff als Ortswehrleiter Pettstädt der Freiwilligen Feuerwehr Weißenfels sowie die Berufung von Herrn Andrè Tyroff als stellvertretenden Ortswehrleiter Pettstädt der Freiwilligen Feuerwehr Weißenfels beschlossen (30 Stimmen dafür, 0 dagegen, 0 Enthaltung). Beide werden in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zum 13. Dezember 2024 berufen: Steve Tyroff für die Dauer von sechs Jahren und Andrè Tyroff für die Dauer von zwei Jahren. Weiterhin wird Herrn Andrè Tyroff die Führungsaufgabe Sicherheitsbeauftragter befristet für die Dauer von zwei Jahren übertragen.

Hintergund:

Die Freiwillige Feuerwehr Weißenfels setzt sich aus 14 Ortsfeuerwehren zusammen, darunter die Ortsfeuerwehr Pettstädt. Diese wird von einem Ortswehrleiter geführt. Ende 2022 übernahm der stellvertretende Ortswehrleiter, Steffen Tyroff, die Leitung der Wehr bis zur Durchführung neuer Wahlen. Diese fanden im vierten Quartal 2024 statt. Dabei wählten die Kameraden der Ortsfeuerwehr Steve Tyroff zum neuen Ortswehrleiter und André Tyroff zu seinem Stellvertreter. Für die Leitung einer Ortswehr sind spezifische Qualifikationen erforderlich. Dazu zählen die Ausbildung zum Gruppenführer sowie der Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“. Steve Tyroff verfügt über beide Qualifikationen und erfüllt damit die Voraussetzungen für die Wehrleitung. André Tyroff muss den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ noch absolvieren. Gemäß der Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren in Verbindung mit der Feuerwehr-Dienstvorschrift wird die Funktion des stellvertretenden Ortswehrleiters zunächst befristet für zwei Jahre übertragen. Innerhalb dieser Zeit muss die noch ausstehende Ausbildung abgeschlossen werden. Danach ist eine vollständige Übernahme der Funktion möglich.

Fahrzeugbeschaffung Feuerwehr für das Jahr 2027–

Der Weißenfelser Stadtrat hat die Beschaffung eines Löschgruppenfahrzeug 20 für die Ortsfeuerwehr Weißenfels sowie eines Tanklöschfahrzeuges 4000 Vegetationsbrandbekämpfung für die Ortsfeuerwehr Großkorbetha im Rahmen der zentralen Landesbeschaffung 2027 beschlossen (29 Stimmen dafür, 0 dagegen, 0 Enthaltung). Weiterhin wurde eine Nichtinanspruchnahme eines Zuwendungsvertrages für ein Tanklöschfahrzeug 3000 beschlossen (29 Stimmen dafür, 0 dagegen, 0 Enthaltung). Zur Abstimmung waren 29 Stadträte anwesend.

Hintergrund:

Die Stadt Weißenfels treibt die Modernisierung ihrer Feuerwehrfahrzeuge auf Basis der Risikoanalyse und Brandschutzbedarfsplanung vom 17. November 2022 (SR 356-36/2022) sowie des Stadtratsbeschlusses vom 31. August 2023 (SR 411-43/2023) voran. Für die kommenden Jahre plant die Stadt Fahrzeugbeschaffungen und prüft kontinuierlich inwiefern Fördermittel in Anspruch genommen werden können. Im März 2024 wurden drei Fördermittelanträge beim Land eingereicht: Löschgruppenfahrzeug 20 (LF 20), Tanklöschfahrzeug 3000 (TLF 3000), Tanklöschfahrzeug 4000 Vegetationsbrandbekämpfung (TLF 4000 VBBK). Die anschließende Abstimmung zur Eignung der Fahrzeuge für die spezifischen Anforderungen der Feuerwehr erfolgte in enger Zusammenarbeit mit einer Kommunalberatungsfirma. Die Prüfung hat ergeben, dass ein Löschgruppenfahrzeug 20 (LF 20) der Ortsfeuerwehr Weißenfels und ein Tanklöschfahrzeug 4000 Vegetationsbrandbekämpfung (TLF 4000 VBBK) für die Ortsfeuerwehr Großkorbetha Ersatz beschafft werden soll.

Für das Löschgruppenfahrzeug 20 der Ortsfeuerwehr Weißenfels war die fehlende Druckluftschaumzumischanlage (DLS) bisher ein Argument gegen die Landesbeschaffung. Diese Technik verbessert die Löschleistung und reduziert den Wasserbedarf erheblich – ein Vorteil insbesondere bei der historischen Bausubstanz und mehrgeschossigen Gebäuden in Weißenfels. Eine Nachrüstung ist jedoch nicht möglich. Die Wehr und die Kommunalberatungsfirma empfehlen, das DLS-System auf einem Tanklöschfahrzeug zu verbauen und die Ersatzbeschaffung des Löschgruppenfahrzeug 20 über die Landesbeschaffung vorzunehmen. Im Jahr 2025 wird eine überarbeitete Risikoanalyse die zukünftige Verwendung des DLS-Systems für die Stadt festlegen.
Für Großkorbetha ist eine Ersatzbeschaffung durch ein Tanklöschfahrzeug (TLF) 4000 Vegetationsbrandbekämpfung (VBBK) vorgesehen. Die Landesbeschaffung für Fahrzeuge TLF 3000 erfüllt nicht alle Anforderungen, insbesondere in Bezug auf den Tankinhalt, Geländegängigkeit und eine Schaummittelzumischanlage. Das TLF 4000 VBBK hingegen deckt die benötigten technischen Parameter ab. Ein Nachteil des Fahrzeugs ist die geringere Besatzung (Trupp – drei Einsatzkräfte inklusive Maschinist - statt Staffel – sechs Einsatzkräfte insgesamt). Dieser wird jedoch durch zusätzliche Transportkapazitäten innerhalb der Wehr kompensiert. Zudem wird eine Fortschreibung der Risikoanalyse den Ersatz eines Mannschaftstransportfahrzeugs mit Ladefläche vorsehen, was langfristig weitere Kapazitäten schafft.
Die Stadt Weißenfels erwartet noch 2024 die Zuwendungsverträge für das LF 20, das TLF 4000 VBBK und das TLF 3000. Eine Entscheidung über die Annahme der Förderung für das TLF 3000 ist zurückgestellt, da die Haushaltsmittel durch die geplanten Beschaffungen der beiden anderen Fahrzeuge bereits stark beansprucht werden.

Bauvorhaben Sanierung Schwimmhalle - Rückzahlung der Fördermittel–

Der Stadtrat der Stadt Weißenfels hat, vorbehaltlich der Prüfung des Amtes für Kommunalaufsicht und Wahlen des Burgenlandkreises, die Rückzahlung der Fördermittel zuzüglich der entstandenen Verzugszinsen aus der Sanierung des Hallenbades der Stadt Weißenfels in voller Höhe an das Land Sachsen-

Anhalt beschlossen (27 Stimmen dafür, 0 dagegen, 2 Enthaltung). Zur Abstimmung waren 29 Stadträte anwesend. Die Rückzahlung erfolgt aus den vereinnahmten Mitteln des Sport- & Freizeitbetriebs der Stadt Weißenfels.

Hintergrund:

Die Sanierung der Schwimmhalle konnte nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums abgeschlossen werden. Dieser begann am 01. Januar 2020 und endet nach mehrfacher Verlängerung am 31. Dezember 2024. Nach aktuellem Stand ist eine Fortführung der Baumaßnahmen ohne erhebliche Eingriffe in die bereits erbrachten Leistungen nicht möglich. Daher kann im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nicht sichergestellt werden, dass die geförderten Leistungen auch im weiteren Baufortschritt erhalten bleiben. Können Leistungen aus der Zuwendungsgewährung nicht nachgewiesen werden, müssen diese erstattet und gemäß § 247 HGB jährlich mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden. Zum 31. Dezember 2024 beläuft sich der Erstattungsbetrag auf 1.650.000,00 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 257.000,00 Euro (gesamt: 1.907.000,00 Euro). Ohne Rückzahlung wächst dieser Betrag aufgrund weiter anfallender Zinsen kontinuierlich an. Der Sport- & Freizeitbetrieb der Stadt Weißenfels beabsichtigt einen Verwendungsnachweis an den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt (BLSA) zu senden. Daraus geht hervor, dass der Zuwendungszweck im Bewilligungszeitraum nicht mehr erreicht werden kann und eine ordnungsgemäße Mittelverwendung bei einer Fortführung der Maßnahme nicht nachweisbar ist. Nach Prüfung durch den BLSA werden die Unterlagen zur abschließenden Verwendungsnachweisprüfung an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt übermittelt. Dieses erstellt nach einer Anhörung einen endgültigen Erstattungs- und Zinsbescheid sowie ein Kassenzeichen mit Zahlungsziel. Mit Zugang des Kassenzeichens müssen die Verbindlichkeiten gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt unverzüglich beglichen werden. Um den weiteren Zinsanstieg zu verhindern und die Liquidität des Eigenbetriebs zu sichern, wird die Stadt Weißenfels dem Sport- & Freizeitbetrieb auf Grundlage einer Rückzahlungsvereinbarung Kreditmittel zur Verfügung stellen.

Gewährung eines Trägerdarlehens an den Sport- und Freizeitbetrieb der Stadt Weißenfels–

Der Stadtrat der Stadt Weißenfels hat die Gewährung eines Trägerdarlehens an den Sport- & Freizeitbetrieb der Stadt Weißenfels zum 01. Januar 2025 in Höhe von 1.300.000,00 Euro beschlossen (28 Stimmen dafür, 0 dagegen, 2 Enthaltung). Das Trägerdarlehen hat eine Laufzeit von zwei Jahren und einen Zinssatz von 3,5 Prozent per Anno. Des Weiteren wurde der Oberbürgermeister beauftragt, das Trägerdarlehen, als auch die Zahlungsströme der Zins- und Tilgungszahlungen im Haushaltsplan 2025 fortfolgende zu veranschlagen, einen Vertrag über ein Trägerdarlehen zwischen der Stadt Weißenfels und

dem Sport- & Freizeitbetrieb abzuschließen sowie mit der Betriebsleitung des Sport- und Freizeitbetriebs der Stadt Weißenfels die notwendigen Zins- und Tilgungsleistungen an die Stadt Weißenfels im Wirtschaftsplan 2025 fortfolgende abzubilden.

Hintergrund:

Die Rückzahlungsmodalitäten des Bauvorhabens Sanierung Schwimmhalle an das Land Sachsen-Anhalt wird im Sport- & Freizeitbetrieb zu einem erheblichen Finanzierungsmangel führen. Um finanzielle Schäden für den Sport- & Freizeitbetrieb zu vermeiden, insbesondere in Bezug auf potenzielle Stundungszinsen gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt, wird die Stadt Weißenfels ein Trägerdarlehen gewähren. Die Mittel hierfür stammen aus den noch nicht genutzten Geldern des Abwasservergleichs (gemäß SR-Beschlüssen vom 23. Februar 2023) und können im Haushaltsjahr 2025 bereitgestellt werden. Die Rückzahlung des Darlehens inklusive Zinsen ist für die Jahre 2025 und 2026 geplant. Die Zinszahlungen verbleiben dabei im Haushalt der Stadt Weißenfels und stellen einen zusätzlichen Ertrag dar, der nicht an externe Kreditgeber abfließt. Zur Sicherstellung einer marktüblichen Verzinsung wird der Zinssatz anhand der bei der KfW-Bank geltenden Konditionen für kommunale Investitionskredite festgelegt. Stand 2. Dezember 2024 beträgt dieser Zinssatz 3,5 Prozent. Da sich der Haushaltsplan der Stadt Weißenfels für 2025 noch in der Aufstellung befindet, bedarf die Vergabe des Trägerdarlehens eines Beschlusses durch den Stadtrat. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung für 2025, und die Rückflüsse sind entsprechend im Tilgungsplan für die Jahre 2025 und 2026 berücksichtigt. Die geplante Vorgehensweise wurde am 2. Dezember 2024 mit der Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises abgestimmt. Ebenso wurde geprüft, ob dieses Rechtsgeschäft den Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entspricht. Laut BaFin-Definition ist ein Trägerdarlehen ein zulässiger Akzeptanzkredit.

Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Baugesetzbuch (BauGB) zur Vorbereitung eines Sanierungsgebiets für den Stadtteil Neustadt-Gründerzeit in Weißenfels–

Der Stadtrat der Stadt Weißenfels hat die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB für den Stadtteil Neustadt-Gründerzeit beschlossen (25 Stimmen dafür, 4 dagegen, 1 Enthaltung).
Die Stadt Weißenfels hat den Stadtteil Neustadt als besonderen Schwerpunkt im integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept 2030 (INSEK 2030) definiert. Die Analyse zeigte erheblichen Handlungsbedarf, insbesondere bei der Aufwertung der Infrastruktur, des Wohnumfelds und der Lebensqualität. Als Ergebnis dieser Erkenntnisse wurde am 26. September 2024 das „ISEK Weißenfels Neustadt“ vom Stadtrat beschlossen. Die Neustadt ist geprägt von einer heterogenen Bebauungsstruktur, die von unsanierten gründerzeitlichen Quartieren über Wohngebiete der 1920er- bis 1970er-Jahre bis hin zu angrenzenden Gewerbegebieten reicht. Hinzu kommt eine diversifizierte Bevölkerungsstruktur.
Besonders dringlich ist der Sanierungsbedarf in den gründerzeitlichen und denkmalgeschützten Bereichen. Hoher Leerstand, Sanierungsstau, Verkehrsbelastungen sowie mangelnde Aufenthaltsqualität prägen das Bild. Auch stadtbildprägende Gebäude wie das ehemalige Kino „Gloria“ oder der „Lederkontor“ am Bahnhof stehen leer und bedürfen einer Revitalisierung. Das ISEK Neustadt schlägt vor, den Stadtteil in das Städtebauförderprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ aufzunehmen. Dieser Schritt wurde bereits am 7. November 2024 vom Stadtrat beschlossen. Damit verbunden ist auch die Ausweisung eines Sanierungsgebiets nach § 136 Baugesetzbuch (BauGB), was steuerliche Vorteile für private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bietet. Die Sanierung beginnt mit vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB. Diese umfassen eine detaillierte Analyse der städtebaulichen und sozialen Verhältnisse sowie eine umfassende Beteiligung von Eigentümern und Bewohnern. Ziel ist es, die Grundlage für eine förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets zu schaffen. Die Stadt Weißenfels wird ein externes Planungsbüro beauftragen, das die vorbereitenden Untersuchungen durchführt. Die Vergabe ist bereits eingeleitet, und der Zuschlag erfolgt im Dezember 2024. Die Untersuchungen werden voraussichtlich 12 bis 15 Monate dauern. Anschließend wird das Sanierungsgebiet durch Satzungsbeschluss festgelegt. Mit der Bekanntmachung des Beginns der vorbereitenden Untersuchungen treten erste rechtliche Regelungen in Kraft. Dazu gehört die frühzeitige Beteiligung von Eigentümern, Mietern und Behörden sowie die Möglichkeit, Baugesuche gemäß § 15 BauGB zurückzustellen. Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen soll die Weißenfelser Neustadt als attraktiver, lebenswerter und zukunftsfähiger Stadtteil entwickelt werden.

Bebauungsplan Nr. 46 Gewerbegebiet "Tagewerbener Straße / B 176" in Weißenfels - Änderung Geltungsbereich, Billigungs- und Beteiligungsbeschluss zum Entwurf–

Der Stadtrat der Stadt Weißenfels hat die Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 46 Gewerbegebiet „Tagewerbener Straße / B176“ beschlossen (30 Stimmen dafür, 0 dagegen, 0 Enthaltung). Damit einhergehend wurden der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf gemäß der Abwägungsunterlagen, der Billigung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 46 Gewerbegebiet „Tagewerbener Straße / B176“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung zugestimmt. Ebenso wurden die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 46 Gewerbegebiet „Tagewerbener Straße / B176“ entsprechend § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Stadt Weißenfels plant die Entwicklung eines Gewerbegebiets im nördlichen Bereich der Gemarkung Weißenfels. Dieses Vorhaben ist ein wichtiger Schritt zur Schaffung moderner und bedarfsgerechter Gewerbeflächen, um die wirtschaftliche Attraktivität der Region zu stärken. Der Flächennutzungsplan der Stadt weist das Areal überwiegend als geplante gewerbliche Baufläche und in geringem Umfang als geplante Grünfläche für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft aus. Ziel der Planung ist die Konkretisierung dieser Vorgaben. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, wurde ein Bebauungsplan aufgestellt. Der Stadtrat hat am 16. Mai 2024 dem Vorentwurf zugestimmt. Vom 17. Juni bis 19. Juli 2024 wurde dieser Vorentwurf gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich ausgelegt. Interessierte Bürgerinnen und Bürger konnten die Unterlagen sowohl im Amtsblatt als auch auf der städtischen Webseite und im Beteiligungsportal Sachsen-Anhalt einsehen und Stellungnahmen abgeben. Parallel dazu wurden Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden sorgfältig geprüft, und die Anregungen sowie Hinweise flossen in die Planungen ein. Im Zuge der Anpassungen wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans leicht erweitert, um eine verbesserte Erschließung in Richtung Merseburger Straße und Tagewerbener Straße zu ermöglichen. Die Planungen umfassen neben der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen auch eine ausführliche Begründung. Schalltechnische und baugrundtechnische Untersuchungen sowie ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag wurden in den Entwurf integriert. Darüber hinaus sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt, um den Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen.
Der aktuelle Entwurf des Bebauungsplans wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Bürgerinnen und Bürger können die Unterlagen im Amtsblatt, auf der städtischen Webseite und im Beteiligungsportal Sachsen-Anhalt einsehen und ihre Anregungen einbringen. Parallel dazu erfolgt die erneute Beteiligung der Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Bebauungsplan Nr. 45 Gewerbegebiet "Johann-Reis-Straße" in Weißenfels - Billigungs- und Beteiligungsbeschluss zum Entwurf–

Der Stadtrat der Stadt Weißenfels hat die der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen Bebauungsplanes Nr.45 Gewerbegebiet „Johann-Reis-Straße“ beschlossen (29 Stimmen dafür, 0 dagegen, 1 Enthaltung). Damit einhergehend wurden der Billigung des Bebauungsplanes Nr.45 Gewerbegebiet „Johann-Reis-Straße“ bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie der Begründung zugestimmt. Ebenso wurden die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 45 Gewerbegebiet „Johann-Reis-Straße“ entsprechend

§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Stadt Weißenfels plant die Entwicklung eines neuen Gewerbegebiets auf einer rund 4,5 Hektar großen Fläche am südöstlichen Rand der Kernstadt, angrenzend an den bestehenden Gewerbestandort „Käthe-Kollwitz-Straße“. Ziel ist es, Gewerbeflächen mittlerer Größe (bis zu 2 Hektar) bereitzustellen, um die wachsende Nachfrage in diesem Bereich zu decken. Der Flächennutzungsplan der Stadt Weißenfels weist die Fläche derzeit als landwirtschaftliches Gebiet aus. Daher wird der Bebauungsplan Nr. 45 „Gewerbegebiet Johann-Reis-Straße“ im sogenannten Parallelverfahren mit einer Anpassung des Flächennutzungsplans gemäß § 8 Abs. 3 BauGB aufgestellt. Der Geltungsbereich des geplanten Gewerbegebiets wird durch folgende Grenzen definiert: Norden: angrenzend an das bestehende Gewerbegebiet „Käthe-Kollwitz-Straße“, Osten: entlang der Johann-Reis-Straße, Süden: begrenzt durch einen Feldweg, Westen: angrenzend an private Grünflächen mit vereinzeltem Baumbestand. Der Stadtrat der Stadt Weißenfels hat am 29. Juni 2023 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 45 beschlossen. Am 25. April 2024 folgte die Billigung des Vorentwurfs, der anschließend vom 17. Juni bis 19. Juli 2024 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich ausgelegt wurde. Die Unterlagen standen sowohl im Amtsblatt als auch online über die städtische Webseite und das Beteiligungsportal Sachsen-Anhalt zur Verfügung. Im Rahmen dieser Phase wurden die Öffentlichkeit, Behörden und Nachbargemeinden beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft und in die Planungen eingearbeitet. Auch die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft wurden konkretisiert und werden extern auf kommunalen Grundstücken umgesetzt. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 45, einschließlich der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, Begründung sowie ergänzender Fachbeiträge (Artenschutz und Schallschutz), wird nun gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für einen Monat öffentlich ausgelegt. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können die Unterlagen einsehen und weitere Stellungnahmen abgeben. Gleichzeitig erfolgt die erneute Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Bebauungsplan Nr. 48 Wohngebiet "Alte Stallanlagen" im Ortsteil Reichardtswerben - Aufstellungsbeschluss–

Der Stadtrat der Stadt Weißenfels hat beschlossen einen Bebauungsplan Nr. 48 Wohngebiet „Alte Stallanlagen“ im Ortsteil Reichardtswerben aufzustellen (29 Stimmen dafür, 0 dagegen, 0 Enthaltung). Der Oberbürgermeister erklärte sich als befangen. Ziel und Zweck ist die Schaffung planungsrechtlicher Vorrausetzungen zur Errichtung von Wohngebäuden in Verbindung mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.

Die Stadt Weißenfels plant die Umgestaltung des früheren Betriebsareals der LPG Tierproduktion im Ortsteil Reichardtswerben. Konkret handelt es sich um die Flächen entlang der Friedensstraße. Nach der Einstellung der Tierhaltung in den 1990er-Jahren war ursprünglich eine gewerbliche Nutzung vorgesehen. Im Jahr 1996 wurde hierzu der Bebauungsplan Nr. 7 „Gewerbegebiet Alte Stallanlagen“ durch die damalige Gemeinde Reichardtswerben aufgestellt. Der Bebauungsplan setzte im östlichen Bereich ein Gewerbegebiet und im westlichen Teil ein kleines Wohngebiet fest. Obwohl der Plan am 18. April 1997 rechtskräftig wurde, erklärte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt im Jahr 2000 die Festsetzung des Gewerbegebiets für nichtig. Für das verbleibende Wohngebiet wurde zwischen 2012 und 2013 ein Aufhebungsverfahren durchgeführt. Nun soll das gesamte Areal der früheren Stallanlagen einer neuen Nutzung als Wohngebiet zugeführt werden. Aufgrund der Größe des Gebiets (ca. 22.800 m²) und der Notwendigkeit neuer Erschließungsstrukturen wird die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans erforderlich. Dabei müssen die benachbarten gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe in die Planungen einbezogen werden. Das Plangebiet umfasst das Flurstück 134 der Flur 4 in der Gemarkung Reichardtswerben und wird wie folgt begrenzt: Norden: Wohngrundstücke Friedensstraße 4, 6, 8, 10, 14, 14C sowie Grün- und Gartenflächen, Osten: Teil der Friedensstraße und Standort der Agrargenossenschaft Burgwerben e.G., Süden: Gewerbestandort der Stern Waschmittel GmbH, Westen: Grün- und Gartenflächen. Im Flächennutzungsplan der Stadt Weißenfels ist das Areal derzeit als Mischbaufläche ausgewiesen. Ziel und Zweck der Planaufstellung ist die Schaffung von planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohngebäuden, die mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung einhergehen. Die Kosten des Bebauungsplanverfahrens, einschließlich aller notwendigen Gutachten und Untersuchungen, werden durch den Grundstückserwerber getragen. Ein entsprechender Vertrag zwischen der Stadt Weißenfels und dem Vorhabenträger regelt die Übernahme der anfallenden Kosten.

9. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Weißenfels zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Mittlere Saale-Weiße Elster“–

Der Stadtrat der Stadt Weißenfels hat die 9. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Weißenfels zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Mittlere Saale – Weiße Elster“ beschlossen (30 Stimmen dafür, 0 dagegen, 0 Enthaltung).

Gemäß §§ 56 ff. des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) werden die von der Stadt Weißenfels an den Unterhaltungsverband gezahlten Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer 1. und 2. Ordnung auf die Eigentümer der im Gemeindegebiet gelegenen und zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umgelegt. Die Grundlage hierfür bildet die Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Mittlere Saale – Weiße Elster“, die am 10. Dezember 2015 beschlossen wurde. Um die Umlage für das Jahr 2025 rückwirkend auf das Jahr 2024 erheben zu können, ist eine Anpassung der Beitragssätze erforderlich. Diese erfolgt durch die 9. Änderungssatzung.
Der Beitragsbescheid 2024 des Unterhaltungsverbandes weist einen Gesamtbeitrag von 128.579,76  Euro (Vorjahr: 129.006,81 Euro) aus, der sich aus Grund- und Erschwernisbeiträgen zusammensetzt: Grundbeitrag: 9,485510 Euro pro Hektar (Vorjahr: 9,467794 Euro pro Hektar), Erschwernisbeitrag: 0,534215 Euro je Einwohner (Vorjahr: 0,540579 Euro je Einwohner)
Der Erschwernisbeitrag wird für Flächen erhoben, die nicht der Grundsteuer A unterliegen. Grundlage für die Flächenermittlung war bisher der vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie (MULE) erstellte Nutzungsartenkatalog. Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. August 2022 (2 L14/20) beanstandet jedoch dessen Abgrenzungskriterien. Eine gesetzliche Klarstellung steht weiterhin aus, weshalb die Ermittlung des Erschwernisbeitrags vorläufig nach den bisherigen Kriterien erfolgt ist. Für 2024 wurde eine erschwernispflichtige Fläche von 28.420.450 Quadratmetern (2.842,0450 Hektar) ermittelt, was einem Erschwernisbeitrag von 20.856,29 Euro entspricht. Der Beitragssatz beträgt: 0,000734 Euro pro Quadratmeter bzw. 7,34 Euro pro Hektar (Vorjahr: 7,51 Euro pro Hektar). Zusätzlich entstehen der Stadt Weißenfels Verwaltungskosten in Höhe von 42.368,79 Euro, die auf die Umlage aufgeschlagen werden. Gemäß Empfehlung des MULE werden die Verwaltungskosten proportional über den Flächenbeitrag verteilt, um eine faire Belastung nach dem Solidarprinzip sicherzustellen. Der Flächenbeitrag einschließlich der Verwaltungskosten beträgt für 2024 13,22 Euro pro Hektar (Vorjahr: 13,27 Euro pro Hektar). Notwendige Anpassungen aufgrund gesetzlicher Änderungen werden umgesetzt, sobald diese vorliegen.

Beitritt netzwerk-mode-textil e.V.–

Der Stadtrat der Stadt Weißenfels hat den Beitritt im Verein netzwerk-mode-textil e.V. beschlossen(30 Stimmen dafür, 0 dagegen, 0 Enthaltung). Der Jahresmitgliedsbeitrag in Höhe von 200 Euro wird jährlich in den Haushalt eingeplant.

Die Stadt Weißenfels blickt auf eine lange und prägende Tradition der Schuhherstellung zurück. Seit der Residenzzeit entwickelte sich eine enge Verbindung zwischen der Stadt und der Schuhproduktion, was zu einer der umfangreichsten Schuhsammlungen Europas führte. Obwohl diese Ära vor mehr als 30 Jahren endete, prägt sie bis heute das Image der Stadt. Das städtische Museum hat die Schuhgeschichte Weißenfels’ zu einem seiner zentralen Themen gemacht. Aufbauend auf diesem Fundament sieht die Stadt großes Potenzial, dieses Erbe in Form eines Spezialmuseums von nationaler Bedeutung weiterzuentwickeln. Bislang gibt es kein Museum in Deutschland, das sich umfassend dem Thema Schuhe und der damit verbundenen Industriekultur widmet. Eine kürzlich durchgeführte Machbarkeitsstudie und das positive Votum des Stadtrates, ein solches Museum in Weißenfels zu etablieren, markieren einen bedeutenden Schritt in diese Richtung. Um diese Ziel voranzutreiben, ist der Beitritt zum „netzwerk-mode-textil e.V.“ förderlich. Dieser gemeinnützige Verein fördert die Textil-, Kleider- und Modeforschung und bildet eine zentrale Interessenvertretung für kulturwissenschaftliche Forschungsbereiche im deutschsprachigen Raum. Das Netzwerk vereint Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Praktikerinnen und Praktiker sowie Kreative, Lehrende und Studierende. Als Standort einer der größten Schuhsammlungen Europas möchte sich das Stadtmuseum Weißenfels diesem interdisziplinären Austausch anschließen. Der Beitritt wird die Qualifizierung des Museumsschwerpunkts „Schuhe“ vorantreiben und die Zusammenarbeit mit Fachleuten aus Wissenschaft und Praxis ermöglichen.

Neubesetzung von Aufsichtsräten der kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform–

Der Stadtrat der Stadt Weißenfels hat die Neubesetzung von Aufsichtsräten der Stadtwerke Weißenfels GmbH, der Servicegesellschaft Sachsen-Anhalt Süd mbH und der SEWIG BLK mbH beschlossen (30 Stimmen dafür, 0 dagegen, 0 Enthaltung). Die bisherigen Vertreter der Stadt Weißenfels in den Aufsichtsräten werden abberufen. Dies ist unter Aufhebung der Beschlüsse des Stadtrates, Beschluss-Nr. SR 007-2024, Beschluss-Nr. SR 008-2024 und Beschluss-Nr. SR 013-2024 vom 11.07.2024 erfolgt.

Die Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises hat auf eine Anfrage aus dem Stadtrat hin die Besetzung der Aufsichtsräte in Unternehmen mit kommunaler Beteiligung durch den Stadtrat der Stadt Weißenfels vom 11. Juli 2024 einer rechtlichen Prüfung unterzogen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Besetzungen in den Aufsichtsräten der SEWIG BLK mbH, der Stadtwerke Weißenfels GmbH und der Servicegesellschaft Sachsen-Anhalt Süd mbH nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die entsprechenden Positionen müssen teilweise neu besetzt werden. Grundlage der Beanstandung ist eine fehlerhafte Anwendung des § 131 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA). Nach diesem Gesetz vertritt der Hauptverwaltungsbeamte – in Weißenfels der Oberbürgermeister – die Kommune als gesetzlich geborenes Mitglied in den Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsräten von Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist. Dies hat Auswirkungen auf einzelnen Unternehmen. Laut Gesellschaftsvertrag besteht der Aufsichtsrat der SEWIG BLK mbH aus zehn Mitgliedern, die von den beteiligten Kommunen entsandt werden. Für Weißenfels ist der Oberbürgermeister das gesetzlich geborene Mitglied. Folglich scheidet die bisherige Vertreterin der Stadt, Frau Scheunpflug, aus dem Aufsichtsrat aus. Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Weißenfels GmbH umfasst zehn Mitglieder. Die Stadt Weißenfels schlägt fünf Personen vor: den Oberbürgermeister als gesetzlich geborenes Mitglied sowie vier weitere Mitglieder, die vom Stadtrat benannt werden. Der Gesellschaftsvertrag erlaubt ausdrücklich, dass auch Nichtmitglieder des Stadtrates benannt werden können. Die Besetzung der vier weiteren Sitze durch den Stadtrat wird nun geprüft und muss entsprechend den rechtlichen Vorgaben neu vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Servicegesellschaft Sachsen-Anhalt Süd mbH besteht aus elf Mitgliedern. Die Stadt Weißenfels entsendet zwei Mitglieder: den Oberbürgermeister und ein weiteres durch den Stadtrat benanntes Mitglied. Auch hier wird die bisherige Besetzung überprüft und gegebenenfalls korrigiert.
Gemäß § 131 KVG LSA erfolgt die Verteilung der durch den Stadtrat zu besetzenden Sitze nach einem Berechnungsschlüssel, der die Stärke der Fraktionen berücksichtigt. Kommt im Stadtrat keine Einigung über die Besetzung zustande, greifen die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung beschließender Ausschüsse. Für die Stadtwerke Weißenfels GmbH ist aufgrund eines Gleichstands ein Losverfahren zwischen den Fraktionen SPD/DIE LINKE und BfW/LG vorgesehen. Das Los fiel auf die Fraktion SPD/DIE LINKE. Stadtrat Maik Reichel wird den Sitz wahrnehmen.