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Gaststättengewerbe anzeigen

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Allgemeine Informationen

Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.
Außerdem hat er eine Gewerbeanzeige vorzunehmen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt.

Erforderliche Unterlagen

  • In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns sowie die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen anzugeben.

Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen.

  • Nachweis über beantragtes Führungszeugnis
  • Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis und aus dem vom zentralen Vollstreckungsportal geführten Schuldnerverzeichnis
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Gebühren

Die Anzeige eines Gaststättenbetriebes ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.



Frist

Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.