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Ausländerjugendjagdschein - Tagesjagdschein erstmalig beantragen

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Wenn Sie als jugendlicher Ausländer in Deutschland die Jagd ausüben möchten und Sie keine deutsche Jägerprüfung abgelegt haben, müssen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Ausländerjugendjagdschein mit sich führen.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger in Deutschland die Jagd ausüben möchten, Sie aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann Ihnen nur ein auf Ihren Namen lautender Ausländerjugendjagdschein erteilt werden Sofern Sie den Nachweis über eine deutsche Jägerprüfung nicht erbringen, können Sie grundsätzlich nur einen Tagesjagdschein beantragen.

Zuständige Stelle

Den Tagesjagdschein für ausländische Jugendliche beantragen Sie bei der unteren Jagdbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie die Jagd überwiegend ausüben möchten.

Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerjugendjagdschein erteilt.

Voraussetzungen

  • bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
  • Hauptwohnsitz nicht in Deutschland
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • körperliche Eignung
  • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
  • bestandene Jägerprüfung
  • Einwilligung der Erziehungsberechtigten

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweis
  • in den letzten drei Jahren erteilter Jagdschein des Heimatlandes
  • gegebenfalls Zeugnis der Jägerprüfung mit gegebenenfalls ergänzenden Unterlagen
  • aktuelles Lichtbild
  • Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
  • Einwilligung der sorgeberechtigten Person

Fristen

Der Tagesjagdschein gilt für 14 aufeinanderfolgende Tage.

Weitere Informationen

  • Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie nur in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Sorgeberechtigten oder einer von Ihrer/Ihren sorgeberechtigten Person(en) schriftlich beauftragten jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson die Jagd ausüben.
  • Der Ausländerjugendjagdschein ist auf Verlangen den Jagdschutzbeauftragten und Polizeibeamten vorzuzeigen.
  • Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie nicht an Gesellschaftsjagden teilnehmen.

Rechtsgrundlage

§ 15 Absatz 1 - 6 und § 16 Bundesjagdgesetz(BJagdG)

Siehe auch