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Datum: 22.12.2022

Erläuterung zur Gefahrenabwehrverordnung

Die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Weißenfels regelt wichtige Ordnungsbelange auf der Ebene der Gemeinde. Die bisherige Verordnung tritt zum 31.12.2022 außer Kraft. In diesem Amtsblatt ist die neue Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Weißenfels veröffentlicht, welche ab dem 01.01.2023 dann gilt. In vielen Punkten sind die alte und die neue Verordnung identisch. Wir möchten die Bekanntgabe aber dennoch zum Anlass nehmen, die einzelnen Regelungen näher zu erläutern oder aber auch den Zusammenhang mit anderen ordnungsrechtlichen Regelungen zu erklären. In diesem Amtsblatt möchten wir mit den Regelungen der Ruhezeiten in § 4 (ruhestörender Lärm) beginnen: 

Im Absatz 1 des § 4 ist zuerst festgehalten, dass die Regelungen in der Gefahrenabwehrverordnung unbeschadet der Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. Bundes-Immissionsschutzverordnung) gelten. Dies bedeutet, dass diese Regelungen dem § 4 vorgehen und unabhängig von den Regelungen des § 4 zu beachten sind. Die Regelungen in der Gefahrenabwehrverordnung „verschärfen“ daher für bestimmte räumliche Bereiche der Stadt nur die Regelungen der Geräte- und Maschinenlärmverordnung des Bundes.

Die Regelungen des § 4 gelten nur für Gebiete, welche überwiegend dem Wohnen und der Erholung dienen. Diese räumliche Einschränkung gibt der Gesetzgeber vor. An Sonn- und Feiertagen ganztags sowie an Werktagen (Montag bis Sonnabend) sind vor 7 Uhr und nach 20 Uhr alle Tätigkeiten und Veranstaltungen verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen wesentlich stören. Hierfür sind beispielhaft Tätigkeiten im Absatz 2 genannt. Weiterhin sind störende Tätigkeiten auch von 13 bis 15 Uhr verboten (Mittagsruhe). Die Mittagsruhe gilt aber nur in der Kernstadt und nicht in den Ortsteilen. Diese Differenzierung soll dem dörflichen Charakter der Ortsteile und dem größeren Bewirtschaftungsbedarf der Grundstücke Rechnung tragen.

Wie erwähnt, gilt aber die Geräte- und Maschinenlärmverordnung unabhängig von den Regeln der Gefahrenabwehrverordnung. In dieser gibt es ein weitergehendes Verbot für folgende Geräte: Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler. Diese dürfen nur im Zeitfenster 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr betrieben werden. Dies gilt auch für die Ortsteile. Ausnahme: Die Geräte tragen das EU-Umweltzeichen für einen besonders immissionsarmen Betrieb.

Absatz 3 bestimmt insbesondere, dass die Regelung der Ruhezeiten nicht für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gilt. Dies bedeutet, dass die z.B. in einem Wohngebiet beauftragte Dachdeckerfirma die Arbeiten während der Ruhezeiten nicht einstellen muss. Nimmt der Hauseigentümer dagegen die Arbeiten selbst vor, muss er die Ruhezeiten einhalten.

Im Einzelfall besteht die Möglichkeit, von den genannten Regelungen beim Ordnungsamt eine Ausnahme zu beantragen.

Der § 4 der Gefahrenabwehrverordnung gilt, wie dargelegt, nur für Gebiete die dem Wohnen und der Erholung dienen. Es gibt jedoch noch andere gesetzliche Regelungen, welche für alle Gebiete gelten und daher insbesondere für die Bereiche Bedeutung erlangen, welche nicht dem Wohnen und der Erholung zuzuordnen sind. Dies sind die Regelungen nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz Sachsen-Anhalt sowie nach § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz.

Nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz sind an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten und Handlungen, welche die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, zu unterlassen.

Nach § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Ob ein entsprechender Verstoß vorliegt, ist eine Beurteilung im Einzelfall. Vermeidbarer Lärm ist nicht nur nachts sondern auch tagsüber zu unterlassen. Nachtzeit ist dabei der Zeitraum von 22 Uhr bis 06 Uhr. In diesem Zeitraum sind alle Störungen zu unterlassen, welche die Nachtruhe bzw. den Schlaf stören. Wie dargelegt, „verschärft“ der § 4 der Gefahrenabwehrverordnung den Beginn der Nachtruhe auf 20 Uhr für Gebiete, die dem Wohnen und der Erholung dienen.   

Ihr Fachbereich Bürgerdienste / Abteilung Ordnung